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Handwerker bleiben auf Kosten sitzen

Verbraucherschutz ist ein hohes Gut. Europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung haben die Interessen des Verbrauchers im Laufe der Jahre stark in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) zeigt, wie notwendig eine Gesetzesänderung ist, damit der Verbraucher zwar geschützt wird, aber der Handwerker, der alles richtig gemacht hat, nicht auf seinen Kosten sitzen bliebt.

Der BGH hat am 2. April 2014 (Aktenzeichen VIII ZR 46/13) einen Fall auf dem Tisch gehabt, wie er öfter vorkommt: Ein Handwerker verbaut Fenster. Diese hatte er bei einem Fachhändler gekauft. Später stellt sich heraus, dass die Fenster einen verdeckten Fabrikationsfehler hatten. Der Fachhändler lieferte dem Handwerker fehlerfreie Fenster. Dieser baute die defekten Fenster aus und die neuen Fenster ein.

Der Verbraucher muss hierfür nichts bezahlen. Ein- und Ausbaukosten sind, weil es sich um einen Verbraucher handelt, vom Gewährleistungsrecht umfasst. Der Handwerker schaut hingegen in die Röhre. Gegen den Fachhändler hat er keinen Anspruch, weil das Gewährleistungsrecht zwischen Unternehmern die Ein- und Ausbaukosten nicht erfasst. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da dem Händler kein Schuldvorwurf zu machen ist – er konnte den Fehler der Fenster nicht erkennen. Gegen den Fensterhersteller hat der Handwerker ebenfalls keinen Anspruch, denn mit ihm hat er keinen Vertrag.

Die Handwerksorganisation führt schon seit dem letzten Jahr Gespräche mit der Bundesregierung, um dieses falsche Ergebnis gesetzlich zu korrigieren. Jedoch gibt es von Seiten der Industrie Widerstand gegen eine Gesetzesänderung, die im Ergebnis in erweitertem Umfang für ihre Produkte haften müsste.