D. Berechnung und Bestandteile des Mindestlohns

I. Welche Zeiten sind zu vergüten?
Mit dem Mindestlohn ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten. Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, in der die Arbeitnehmer(innen) die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Daher gelten Pausen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und sind folglich auch nicht zu vergüten. Denn während der Pausen besteht für die Arbeitnehmer(innen) keine Arbeitspflicht und sie müssen sich auch nicht zur Arbeitsaufnahme bereithalten.

Bereitschaftszeiten werden dann als Arbeitszeit angesehen und sind folglich zu vergüten, da sich die Arbeitnehmer in dieser Zeit an einem bestimmten Ort aufhalten müssen, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können.

Davon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, die eine solche räumliche Einschränkung nicht vorsieht. Diese gilt daher nur für den Zeitraum als Arbeitszeit, in dem die Arbeit tatsächlich abgerufen wird. Die tatsächlich abgerufenen Arbeitszeiten sind mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten, für die reine Wartezeit dürfte dies dagegen nicht zwingend gelten.

Demgegenüber fallen Zeiten der Arbeitsvorbereitung nur im Einzelfall in die Arbeitszeit. Zum Beispiel, wenn das Anziehen besonderer Dienstkleidung in der Arbeitsstätte zu erfolgen hat.

II. Welche Vergütungsbestandteile werden auf den Mindestlohn angerechnet, welche nicht?
Ausgangspunkt für die Ermittlung anrechenbarer Vergütungsbestandteile ist die Unterscheidung zwischen Leistungen, die als Vergütung für die reguläre Arbeitsleistung gezahlt werden und solchen Leistungen, die einen darüber hinausgehenden oder einen anderen Zweck verfolgen. Nur im ersteren Fall kann eine Anrechnung der Leistungen erfolgen.

Ein Problem entsteht also immer dann, wenn sich eine Stundenvergütung von 8,50 Euro erst infolge einer Umrechnung von verschiedenen Vergütungsbestandteilen ergibt.

Beispiele:

- Weihnachts- oder Urlaubsgeld; 13. und 14. Monatsgehalt
Bei der Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld bzw. eines 13. und 14. Monatsgehalts kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer ein anteiliger Betrag jeweils unwiderruflich gezahlt wird und zwar zu dem Fälligkeitstermin des Mindestlohns. Das heißt, wenn z. B. das Weihnachtsgeld einmalig gezahlt wird, kann es auch nur in dem Monat der tatsächlichen Auszahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden. Denn nur in diesem Monat steht es dem Arbeitnehmer unwiderruflich zur Verfügung.

- allgemeine Zulagen, Leistungsprämien, Provisionen, etc.
Werden allgemeine Zulagen, Leistungsprämien, Provisionen oder unbenannte Gratifikationen gezahlt, sind dies ebenfalls Leistungen, die die eigentliche Arbeitsleistung vergüten. Eine Anrechnung ist daher auch nur dann möglich, wenn ein anteiliger Betrag jeweils unwiderruflich zum Fälligkeitstermin des Mindestlohns gezahlt wird.

Weitere Informationen zu Provisionsvereinbarungen finden Sie hier.

- Anwesenheits- oder Treueprämie
Eine zusätzlich zur Vergütung der Arbeitsleistung erbrachte Zahlung stellt unter anderem eine Anwesenheits- oder Treueprämie dar, da mit der Zahlung einer solchen Zulage ein über die Vergütung der Arbeitsleistung hinausgehender Zweck verfolgt wird. Hier erfolgt demnach keine Anrechnung auf den Mindestlohn.

- Zuschläge aufgrund erschwerter Arbeitsbedingungen
Auch Zuschläge, die aufgrund erschwerter Arbeitsbedingungen geleistet werden, insbesondere Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit, werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet.

- Werkswohnung
Wird dem Arbeitnehmer beispielsweise eine Werkswohnung zur Verfügung gestellt und damit das Arbeitsentgelt nur in anderer Form erbracht, dann kann eine Anrechnung eines solchen geldwerten Vorteils erfolgen.

III. Bleiben Stück- und Akkordlöhne zulässig?
Ja, Stück- und Akkordlöhne bleiben zulässig. Allerdings muss dafür Sorge getragen werden, dass der Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird. Das Mindestlohngesetz enthält keine Regelung, inwieweit eine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitsergebnisse getroffen werden kann. Daher ist von dem Grundsatz auszugehen, dass auch bei Nichterfüllung des vereinbarten Arbeitsergebnisses ein Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde gezahlt werden muss.

IV. Mindestlohn und Urlaubsentgelt
Im Regelfall richtet sich die Bemessung des Urlaubsentgelts nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs, § 11 Abs. 1, S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Beispiel: Will ein Arbeitnehmer im April 2015 Urlaub nehmen, bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst in den Monaten Januar, Februar und März.

Mit dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit dem 1. Januar 2015 eine Lohnerhöhung, die "nicht nur von vorübergehender Natur" ist. Daher ist der erhöhte Stundenlohn maßgeblich für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes.

Beispiel: Nimmt ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2014 weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdient hat, im Februar 2015 Urlaub, sind grundsätzlich die Monatsentgelte von November 2014 bis Januar 2015 maßgeblich zur Ermittlung des Urlaubsentgelts. Hierbei wird der erhöhte Stundenlohn (seit 1. Januar 2015) auch für November und Dezember angesetzt (§ 11 Abs. 1, S. 2 BUrlG).

Hinweis: Gegebenenfalls muss nachgezahlt werden!

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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