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Die Zeit drängt: Umsatzsteuer bei Metalllieferungen

Noch bis Jahresende haben Stahl und Metall verarbeitende Unternehmen Zeit, sich auf die Neuregelungen bei der Rechnungsstellung einzustellen. Der ZDH hat für betroffene Betriebe ein Merkblatt veröffentlicht.

Bereits seit 1. Oktober gilt: Bei der Lieferung von vielen Metallerzeugnissen aus Eisen, Stahl oder Aluminium muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und nicht mehr der Lieferant. Die Rechnungen müssen dafür auf Netto-Rechnungen umgestellt werden.

Auf der Rechnung muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stehen. Netto-Rechnungen darf der leistende Unternehmer aber nur ausstellen, wenn sein Kunde auch Unternehmer ist.

Übergangsfrist bis 31. Dezember
Bis 31. Dezember 2014 sollen die Finanzämter aber noch ein Auge zudrücken, wenn der Lieferer eine Rechnung noch nach dem alten System abgewickelt hat. Das Handwerk konnten eine entsprechende Übergangsfrist erreichen.

Schritt für Schritt erläutert
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Merkblatt veröffentlicht, das den betroffenen Unternehmen die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft, also das sogenannten Reverse-Charge-Verfahren, Schritt für Schritt erklärt.

Hier geht es zum Merkblatt

Ziel der Neuregelung ist es, Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit den entsprechenden Produkten zu verhindern.

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Axel Bernhardt

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