Mindestlohn
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Erleichterungen bei der Mindestlohndokumentation

Für Wen gelten denn nun die Erleichterungen bei der Mindestlohndokumentation?

Hintergrund:

Zum 01.08.2015 ist die Neufassung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) in Kraft getreten und in der betrieblichen Praxis bestehen Unsicherheiten, für welche Branchen diese Erleichterungen gelten.

Die neugefasste Regelung erweitert den bereits bestehenden Ausnahmetatbestand zu den Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Nunmehr entfällt die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG nicht nur - wie bisher - ab einem Monatseinkommen von 2.958 Euro brutto, sondern auch dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.

Im Übrigen regelt jetzt § 1 Abs. 2 MiLoDokV, dass die Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers) nicht mehr anzuwenden sind.
Diese Erleichterungen gelten allein für die Arbeitgeber, die auch tatsächlich nach § 17 Abs. 1 MiLoG einer Aufzeichnungspflicht unterliegen. Und das sind nur Arbeitgeber oder Entleiher, die geringfügig Beschäftige/„Minijobber“ (branchenunabhängig) oder Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) beschäftigen oder entleihen.

Aus dem Handwerk sind von § 2a SchwarzArbG lediglich das Baugewerbe und das Gebäudereinigungsgewerbe erfasst und damit nach dem MiLoG zur Dokumentation der Arbeitszeit verpflichtet.

Zu beachten ist, dass Aufzeichnungspflichten, die sich zum Bespiel aus § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergeben, nicht von der MiLoDokV erfasst werden.

Fazit:

In den Genuss der Erleichterungen, welche die MiLoDokV mit sich bringt, kommen nur die Arbeitgeber, denen nach dem MiLoG eine Dokumentationspflicht obliegt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob hierdurch tatsächlich eine spürbare Entlastung der Handwerksbetriebe eintritt.

Praxis-Tipp

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet neuerdings im Zusammengang mit den Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG eine kostenlose App zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten mit dem Namen "einfach erfasst" an.
Weitere Infos zu der Zeiterfassungs-App finden Sie hier:
http://www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/DE/Service/App-Zeiterfassung/inhalt.html

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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