H. Kontrolle der Einhaltung des MiLoG

I. Wie erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns?
Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes liegt nach § 14 MiLoG in den Händen der Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

II. Welche Befugnisse stehen den Behörden der Zollverwaltung zu?
Den Behörden der Zollverwaltung stehen bei der Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes verschiedene Befugnisse zu (§ 15 MiLoG i.V.m. SchwarzArbG). Sie haben unter anderem das Recht, Grundstücke sowie Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten, Personalien aufzunehmen und Befragungen durchzuführen.

Grundsätzlich nicht von den Befugnissen der Zollbehörden erfasst sind Durchsuchungen (z.B. Öffnen von Schränken oder gewaltsames Öffnen von Türen) oder Vernehmungen von Dritten. Erst wenn aufgrund des Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein entsprechendes Verfahren eingeleitet ist, haben die Zollbehörden staatsanwaltliche bzw. polizeiliche Befugnisse (§ 14 SchwarzArbG).

Soweit die Zollbehörden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden, haben sie weitergehende Befugnisse nach der Strafprozessordnung. Dabei stehen gewisse Maßnahmen unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme), von dem nur bei Gefahr in Verzug eine Ausnahme gemacht werden darf.

Sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer treffen Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Kontrollbehörde (§ 15 MiLoG in Verbindung mit § 5 SchwarzArbG). Sie müssen unter anderem Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Bei einem Verstoß gegen diese Duldungs- und Mitwirkungspflichten droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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