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Keine Innungsmitgliedschaft ohne Tarifbindung

Betriebe können nicht Mitglied einer Innung sein, ohne an die geltenden Tarifverträge gebunden zu sein. Entsprechenden Bestrebungen einer Innung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem neuen Urteil eine Absage erteilt und die Regelung einer sog. OT-Mitgliedschaft (OT = „ohne Tarifbindung“) in der Satzung der Innung für unzulässig erklärt.

Die Handwerksordnung sehe OT-Mitgliedschaften nicht vor. Die Innung könne deshalb eine solche Form der Mitgliedschaft auch nicht durch Satzungsänderung schaffen. Geklagt hatte eine Innung aus Niedersachsen, die eine entsprechende Regelung in ihre Satzung aufnehmen wollte. Die zuständige Handwerkskammer hatte die Genehmigung versagt. Zurecht, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig nun feststellte. Es gibt nur die Vollmitgliedschaft und die Gastmitgliedschaft (für Betriebe, die nicht zu dem Handwerk gehören, für das die Innung steht). Eine weitere Form der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

Zwar seien, so das Gericht, die Bestrebungen der Innung nachvollziehbar, auf diese Weise weitere Mitglieder zu gewinnen, jedoch müsse sie sich an die geltenden Gesetze halten. In sonstigen Arbeitgeberverbänden außerhalb des Innungswesens ist die OT-Mitgliedschaft hingegen heutzutage weit verbreitet und rechtlich anerkannt; nicht selten stellen die OT-Mitglieder sogar die Mehrheit.

VG Braunschweig, Urteil vom 19.12.2013, Az. 1 A 58/13

Das niedersächsiche Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das Urteil des VG Braunschweig am 25. September 2014 aufgehoben (OVG-Urteil abrufbar unter https://openjur.de/u/743691.html). Da Revision eingelegt wurde, muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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