Kündigungsfristen im Überblick

Diagramm Kündigungsfristen
HWK

Handwerksmeister Fritz F. will einen langjährigen Mitarbeiter entlassen (Betriebszugehörigkeit seit 17 Jahren) und erkundigt sich bei der Handwerkskammer nach den geltenden Kündigungsfristen.

Antwort: Da keine Tarifbindung besteht und Herr F. in seinen Arbeitsverträgen lediglich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweist, kommt § 622 BGB zum Zuge. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit muss Herr F. für seine Kündigung die verlängerten Kündigungsristen des § 622 Abs. 2, S.1 BGB beachten. Hiernach gilt bei einer Beschäftigungsdauer ab 15 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten (zum Monatsende).

Woraus ergeben sich Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages?

Fakt ist…Folge
Kündigungsfristen für eine ordentlichen Kündigung ergeben sich aus:
- Arbeitsvertrag,
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung,
- Gesetz


Zunächst ist zu klären, ob auf das Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden soll, ein Tarifvertrag Anwendung findetIst ein Tarifvertrag anwendbar, sind die darin geregelten Kündigungsfristen, die kürzer oder länger als die gesetzlichen Fristen sein können, vorrangig zu beachten. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese.
Wurde im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, dann gilt § 622 BGB.Es gibt eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist von
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte gesetzliche Fristen, die sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren. Wichtig: Diese verlängerten Fristen gelten nur für die Arbeitgeber-Kündigung, für den Arbeitnehmer bleibt es bei der Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen (Ausnahme: vertraglicher Gleichlauf der Fristen vereinbart).Betriebszugehörigkeit – Kündigungsfrist
2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre:  5 Monate zum Monatsende
15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende
Eine kürzere Kündigungsfrist gilt während einer vereinbarten Probezeit.Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt hier nur 2 Wochen.
In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind, kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass die 4-wöchige Kündigungsfrist ohne Bindung an die festen Kündigungstermine ausgesprochen werden kann.In diesem Fall kann also eine Ausnahme von den vorstehenden gesetzlichen Regelungen gemacht werden. Normalerweise ist eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen unzulässig.
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Mindestkündigungsfrist nur bei bis zu 3-monatigen Aushilfstätigkeiten vereinbart werden.In diesem Fall kann also eine Ausnahme von den vorstehenden gesetzlichen Regelungen gemacht werden. Normalerweise ist eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen unzulässig.
Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist stets möglich.Aber: Es dürfen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Arbeitgeber-Kündigung.


Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag soll lediglich einen ersten Überblick über die Problematik geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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