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Praktika sind nicht auf Probezeit für Azubis anzurechnen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 19.11.2015 (Az.: 6 AZR 844/14) bekräftigt, dass ein der Ausbildung unmittelbar vorausgegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit anzurechnen ist. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Zielsetzung des Praktikums.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte sich der Kläger im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel beworben. Die Parteien einigten sich auf die Aufnahme der Ausbildung zum 1.8.2013. Diese sollte mit einer dreimonatigen Probezeit beginnen. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn des Ausbildungsjahres schlossen die Parteien einen "Praktikantenvertrag" mit einer Laufzeit bis zum 31.7.2013. Am 29.10.2013 kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner Klage und macht geltend, dass die Kündigung unzulässigerweise erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden sei. Das vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Klage hat in allen Instanzen keinen Erfolg, da die Beklagte nach Ansicht der Richter das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger wirksam zum 29.10.2013 gekündigt hatte. Die Kündigung erfolgte noch innerhalb der dreimonatigen Probezeit, die entgegen der Auffassung des Klägers erst mit Beginn der Ausbildung am 1.8.2013 zu laufen begonnen hatte.

Das dem Beginn der Ausbildung vorausgegangene Praktikum bei der Beklagten ist auf die Probezeit gerade nicht anzurechnen. § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Ziel dieser Probezeit ist, beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit zu geben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.

Insoweit spielt es auch keine Rolle, welche Inhalte das Praktikum hatte oder welche Ziele hiermit verfolgt wurden. Eine Anrechnung käme, wie das BAG bereits 2004 entschieden hatte, nicht einmal dann in Betracht, wenn es sich bei dem vorausgegangenen Rechtsverhältnis nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

Fazit: Die Berufsausbildung und ein dieser vorausgehendes Praktikum sind für die Berechnung der Kündigungsfrist bei einer Probezeitkündigung stets gesondert zu betrachten. Eine Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit ist nicht zulässig.

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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