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Werden Sie aktiv und partizipieren Sie am BGH Urteil - "jeder Tag zählt"Rückforderung der Bearbeitungsgebühr von Kreditverträgen

Ende Oktober hatte der Bundesgerichtshof (BGH) ein in den Medien viel beachtetes Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren gesprochen. Danach ist nur der Zins die Gegenleistung für die darlehensweise Überlassung des Geldes. Gesonderte Bearbeitungsgebühren halten die obersten Richter nicht für zulässig. Da der BGH aufgrund der unklaren Rechtslage (ausnahmsweise) eine zehnjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung annimmt, verjähren Ansprüche auf Erstattung der Bearbeitungsentgelte, die in der Zeit ab 1. Januar 2005 bis Ende 2011 gezahlt wurden, Ende 2014.

Für Bearbeitungsentgelte, die später gezahlt wurden, gilt die normale dreijährige Verjährungsfrist, die jeweils am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem gezahlt wurde. Auch Bearbeitungsgebühren, die im November und Dezember 2014 gezahlt wurden, können evtl. noch zurückgefordert werden. Hier zählt jeder Tag, denn nach genau 10 Jahren ist Schluss. Dieses Urteil gilt indes nur für Privatkredite. Jedoch spricht nach Information des ZDH vieles dafür, dass die Rechtsprechung auch auf gewerbliche Kredite zu übertragen ist. Erste untergerichtliche Entscheidungen teilen diese Rechtsauffassung. Deshalb sollten sich betroffene Handwerksbetriebe an ihre Bank wenden.

Die Stiftung Warentest hat dazu Musterschreiben entworfen, die Sie hier downloaden können. Ergänzen Sie diese am Ende um folgenden Satz: "Die vorbeschriebene Rechtslage gilt auch für gewerbliche Kredite, vgl. die Urteile des AG Hamburg vom 8.11.2013, Az.: 4 C 387/12 und des AG Nürnberg vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13."

Wenn die Bank nicht oder nicht im Sinne des Handwerkers reagiert, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu uns auf - wir geben Ihnen weitere Hinweise.