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Überraschung: BAG erklärt drei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des SOKA-Bau-Tarifvertrages für unwirksam!

Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für die Jahre 2008 bis 2011 und für 2014 sind nicht wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21. September 2016 entschieden. Sämtliche noch offene Nachforderungen der SOKA-Bau für die Jahre 2008-2011 sowie für das Jahr 2014 dürften jedoch dem Grunde nach nicht mehr gerechtfertigt sein, sofern diese nicht ohnehin schon verjährt waren.

Das gilt für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, also für alle, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband der tarifschließenden Parteien waren. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden aber nicht von der Feststellung der Unwirksamkeit berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich.

Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE des VTV aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte das BAG eigenen Angaben zufolge nicht zu entscheiden.

Wichtig: Die Durchführung der aktuellen Sozialkassenverfahren wird von der Entscheidung nicht berührt. Denn seit August 2014 gilt eine neue gesetzliche Grundlage für eine AVE. Nach dieser ist es ausreichend, wenn eine AVE gemäß Tarifvertragsgesetz „im öffentlichen Interesse geboten“ ist. Die 50-Prozent-Quote als Voraussetzung für eine AVE wurde abgeschafft.

In zwei verschiedenen Verfahren (Az.: 10 ABR 48/15 und Az.: 10 ABR 33/15) hatte das Bundesarbeitsgericht die AVE für den SOKA-VTV in dem genannten Zeitraum zu prüfen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Allgemeinverbindlichkeit mit Beschluss vom 17. April 2015 (2 BVL 5002/14 und 6 BVL 5006/15) noch anerkannt.

Begründung der Entscheidung

Das BAG sah die für diesen Zeitraum noch erforderliche Geltung des 50-Prozent-Quorums als nicht ausreichend begründet an. Weder hätten sich die zuständigen Minister im Bundesarbeitsministerium mit der Sache ausreichend befasst, noch gebe es eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE für den VTV mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer tatsächlich bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE wirkt laut BAG für und gegen jedermann. Die Erklärung der Unwirksamkeit der AVE für die genannten Jahre bedeute, dass für die  jeweiligen Zeiträume nur für tarifgebundene Betriebe eine Beitragspflicht bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche seien nicht verpflichtet gewesen, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Hintergrund: Tarifverträge gelten zunächst nur für tarifgebundene Arbeitgeber. Durch eine AVE werden auch alle nicht tarifgebundenen Betriebe, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, erfasst und sind zur Einhaltung des Tarifvertrages verpflichtet.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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