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Umsatzsteuer: Abtretungsregelung bei Bauleistungen an Bauträger

Derzeit herrscht große Unsicherheit im Bauhandwerk darüber, ob die Abtretungsregelung des § 27 Abs. 19 UStG für Altfälle angewendet werden kann oder nicht. Insbesondere Bauträger, denen an der Anwendung der Regelung nicht gelegen ist, sorgen für Verunsicherung. Bauleistende sollten Ihre Rechte kennen.

Derzeit berufen sich viele Bauträger auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. August 2013) nach der sie für empfangenen Bauleistungen nicht Schuldner der Umsatzsteuer sind, und beantragen bei den Finanzämtern für Umsätze vor dem 15. Februar 2014 die Erstattung von Umsatzsteuer. Die Finanzämter wenden sich daraufhin an die bauleistenden Unternehmen und nehmen sie nachträglich als Schuldner der Umsatzsteuer in Anspruch.

Die bauleistenden Unternehmen haben in diesen Fällen die Möglichkeit, ihre Umsatzsteuerschuld dadurch zu begleichen, dass sie ihre ursprüngliche Netto-Rechnung gegenüber dem Bauträger dergestalt ändern, dass sie die Umsatzsteuer gesondert ausweisen und diese Umsatzsteuer-Forderung an ihr Finanzamt abtreten (§ 27 Abs. 19 UStG).

In der Praxis haben sich hierzu Zweifelsfragen ergeben, ob im Einzelfall die Korrektur der Rechnung gegen den Bauträger bzw. die Abtretung an das Finanzamt überhaupt möglich ist.

Verjährung der Umsatzsteuer-Forderung?
Der Bauträger kann einer Rechnungskorrektur nicht mit der Begründung entgegentreten, die zugrunde liegende Forderung sei bereits verjährt. Denn die Verjährung der Umsatzsteuer-Forderung beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger (hier der leistende Unternehmer) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Umsatzsteuer-Forderung wird erst durch den Antrag des Bauträgers auf Erstattung der von ihm gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt begründet. Das Finanzamt setzt den leistenden Unternehmer hiervon i. d. R. schriftlich in Kenntnis.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Vertragliche Abtretungsverbote
Ist der leistende Unternehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (HGB), so entfaltet ein vertragliches Abtretungsverbot keine Wirkung. Die Umsatzsteuer-Forderung kann gemäß § 354a Abs. 1 HGB trotzdem an das Finanzamt abgetreten werden.

Ist der Leistende kein Kaufmann i. S. d. HGB, kann er sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen und eine vertragliche Anpassung fordern.

Die Abtretungsregelung des § 27 Abs. 19 UStG sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden, selbst dann, wenn der Bauträger insolvent ist. Die Finanzverwaltung wird die Regelung voraussichtlich großzügig anwenden. Lediglich in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer seine Forderungen vorweg abgetreten hat, z. B. im Wege der Globalzession an seine Hausbank, dürfte eine Abtretung an das Finanzamt nicht möglich sein. Hier sollte das Gespräch mit der Bank gesucht werden.

Sollte eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 UStG nicht möglich sein, kann gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt und Aussetzung er Vollziehung beantragt werden. Zwar muss die Steuer dann nicht sofort gezahlt werden, es werden aber Aussetzungszinsen fällig.

Der ZDH setzt sich zudem für großzügige Stundungsregelungen ein.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks

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Axel Bernhardt

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