Versicherungspflicht der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung
 

Wer ist versicherungspflichtig?

  • Handwerker, die als Einzelunternehmer ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung - HwO) ausüben, unterliegen gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle (Meisterbrief, Ausnahmebewilligung etc.) erfüllen.
  • Ist eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen, ist nur der Gesellschafter versicherungspflichtig, der in seiner Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
  • Für Gesellschafter einer im zulassungspflichtigen Handwerk tätigen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.
  • Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 HwO) betreiben und bis zum 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 2a SGB VI).
  • Wird ein zulassungsfreies Handwerk ab dem 01.01.2004 erstmals ausgeübt oder wird ein handwerksähnliches Gewerbe betrieben, besteht keine Versicherungspflicht.

Wann beginnt oder endet die Versicherungspflicht?

  • Die Versicherungspflicht beginnt mit der Eintragung des Gewerbetreibenden bei der Handwerkskammer und der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
  • Die Versicherungspflicht endet, wenn entweder eine rechtswirksame Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer erfolgt ist oder die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.


Was gilt bei Nebenbetrieben oder Erben?

  • Die Versicherungspflicht gilt nicht für solche Eintragungen, die nach den §§ 2 bis 3 HwO erfolgen, also wenn der Gewerbetreibenden ein zulassungspflichtiges Handwerk lediglich in einem handwerklichen Nebenbetrieb führt.
  • Wird nach dem Tod des Inhabers der Betrieb insbesondere von dem Ehegatten, Lebenspartner oder Erben nach § 4 HwO fortgeführt, unterliegen auch diese nicht der Versicherungspflicht.


Kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen?

  • Handwerker können von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind; ausgenommen sind Bezirksschornsteinfegermeister (§ 6 SGB VI).
  • Die Befreiung wirkt erst vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Was gilt für Existenzgründer?

  • Für den Bezug des Gründungszuschusses (ab 1.8.2006) der Agentur für Arbeit ist keine weitere Versicherungsplicht gegeben. Handwerker, die nicht der Handwerkerversicherungspflicht unterliegen, sind daher nicht rentenversicherungspflichtig.
  • Existenzgründer, die einen Zuschuss nach § 421 l SGB III erhalten („Ich-AG“ bis 2006) sind für die Dauer des Bezugs dieses Existenzgründerzuschusses versicherungspflichtig (§ 2 Nr. 10 SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht auf Grund der Handwerkerversicherungspflicht vorliegt.



Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

 

Manja Bonin
Telefon 0355 7835-167
Telefax 0355 7835-284
bonin@hwk-cottbus.de

 

Thomas Knorn
Telefon 0355 7835-122
Telefax 0355 7835-285
knorn@hwk-cottbus.de?subject=Handwerkerplichtversicherung

 

Service im Überblick