Die Handwerksordnung sieht verschiedene Ausnahmeregelungen zum großen Befähigungsnachweis (Meisterbrief) vor. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden. Hierzu beraten wir Sie gern!
Ansprechpartner:
Antje Feldmann Telefon 0355 7835-120 Telefax 0355 7835-285 feldmann@hwk-cottbus.de
Michael Hahn Telefon 0355 7835-138 Telefax 0355 7835-285 hahn@hwk-cottbus.de
Folgende Ausnahmeregelungen sieht die Handwerksordnung (HwO) vor:
- Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO
Wer? Sie sind bereits auf Grund eigener Qualifikation mit einem zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A der HwO in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.
Voraussetzungen? Nachweis der erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten.
- Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung)
Wer? Sie können als Altgeselle auf eine langjährige Berufspraxis zurückblicken und waren insbesondere auch in leitender Stellung tätig.
Voraussetzungen? - Gesellen- oder Facharbeiterbrief in diesem Handwerk, - mindestens 6 Gesellenjahre, - mindestens 4 Jahre in leitender Position, - Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.
- Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO
Wer? Sie können Gründe vorweisen, die Ihnen die Meisterprüfung vorübergehend oder dauerhaft unzumutbar machen.
Voraussetzungen? Nachweis der notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten.
- Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO
Wer? Sie sind EU-Ausländer und wollen in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten.
Voraussetzungen? Beibringung der entsprechenden EU-Bescheinigung des Heimatstaates.
Antrag und Merkblätter
Den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung erhalten Sie bei der Handwerkskammer Cottbus. Auf Wunsch senden wir Ihnen diesen auch zu. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, die vorherige Beratung bei der Handwerkskammer Cottbus in Anspruch zu nehmen.
Die Merkblätter und den Antrag können Sie auch online abrufen:
Antrag
Merkblätter
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