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Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Cottbus
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Die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Cottbus ergibt sich aus der Handwerksordnung (§ 90 HwO). Alle Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks, eines zulassungsfreien Handwerks, eines handwerksähnlichen Gewerbes und die Kleingewerbetreibenden nach § 90 Absatz 3 HwO gehören zusammen mit ihren Gesellen und Lehrlingen zur Handwerkskammer.
Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben, aus denen die Kosten der Handwerkskammer, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, bestritten werden (§ 113 HwO).
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Cottbus beschließt entsprechend der Handwerksordnung (§ 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO) die Festsetzung der Beiträge. Hierfür gibt es eine Beitragsordnung, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten absteckt. Die genauen Festlegungen, wie beispielsweise Beitragshöhe oder Zahlungstermin, werden jährlich in der Anlage zur Beitragsordnung für das Beitragsjahr festgelegt.
Der Beitragsmaßstab - also die Beitragsordnung sowie die dazugehörige Anlage - müssen durch das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg genehmigt werden.
Beitragsordnung v. 28.11.2011 [pdf/57 KB]
Anlage zur Beitragsordnung 2012 [pdf/44 KB]
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Service im Überblick
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