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20.01.2012 Steuerermäßigung für Handwerkerleistung - Aktuelle Entscheidung
Das Finanzgericht München hat mit einem soeben veröffentlichten Urteil vom 24.10.2011 (Az: 7 K 2544/09) entschieden, dass der für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht" für den Teil einer als Werklieferungsvertrag anzusehenden Handwerkerleistung nicht erfüllt ist, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurde. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (höchstens 1.200 €) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die "in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt" erbracht werden. In dem Rechtsstreit wurden Aufwendungen für die „Herstellung und Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt“ geltend gemacht. In der Rechnung war insgesamt ein Arbeitslohn in Höhe von 6.650 EUR ausgewiesen und zusätzlich ein Betrag für „Arbeiten/Leistungen vor Ort (inkl. Anfahrt)“ in Höhe von 1.050 EUR. Nur diesen Betrag berücksichtigte das Finanzamt. Die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Einbau der Einbaumöbel nach § 35a EStG nur begünstigt seien, soweit die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. Das Gericht führte aus, dass dieser Tatbestand der Steuerermäßigung wegen Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a EStG nicht erfüllt sei, da ein Großteil der Handwerkerleistungen nicht im Haushalt der Kläger, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbracht wurden. Dieser Umstand trifft auf viele Fälle der Handwerksleistungen zu und wird als Werklieferungsvertrag bezeichnet, da das in der Werkstatt hergestellte Werk zum Auftraggeber geliefert und dort lediglich eingebaut wird. Tatsächlich ist der Gesetzeswortlaut ist in diesem Punkt eindeutig. Die Handwerkerleistung muss "in einem Haushalt" des Kunden erbracht werden. Das Merkmal "im Haushalt“ schließt die private Wohnung oder Haus nebst allen Zubehörräumen und auch den Garten mit ein. Der Wortlaut schließt außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen somit aus. Ausgeschlossen sind damit Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers "für den Haushalt“ Kunden erbracht werden. Welche Leistungen konkret als Steuer mindernde Handwerksleistung anerkannt werden, ist ab Seite 21 des Schreibens des Bundesfinanzministerium ausführlich zusammengestellt (s. Anhang). Interessant ist auch der Vordruck auf der letzten Seite des BMF-Schreibens. Es wird nämlich regelmäßig übersehen, dass auch manche Hauswarttätigkeiten, insbesondere aber die Immissionsschutzmessung oder Wartung und Reinigung der Heizung oder Gastherme in der Wohnung oder Gebäudereinigung in der Wohnung wie Fensterputzen oder das Reinigen oder die Wartung von Photovoltaikanlagen abzugfähige Lohnkostenanteile beinhalten. Dieser Lohnkostenanteil ist in der jährlichen Betriebskostenabrechnung einer Mitwohnung enthalten und kann dem Finanzamt mit dem o. a. vom Verwalter auszufüllenden Vordruck nachgewiesen werden. Auf die Absetzbarkeit von Handwerkleistungen sollte bei jedem Angebot hingewiesen werden, da es sich ideal als Marketing-Instrument eignet. Die Entscheidung des Finanzgerichts sollte bei der Rechnungsstelllung unbedingt berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Michael Burg Telefon 03375 252563 burg@hwk-cottbus.de BMF Schreiben "Handwerkerleistungen" i.S.d. § 35a [pdf/195 KB] |
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