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Marco2811 - Fotolia

Abfallentsorgung im Ausland nur unter bestimmten Bedingungen

Noch Mitte der 1970er-Jahre wurden gefährliche Abfälle illegal im In- und Ausland entsorgt. Dieser Giftmüllskandal führte weltweit zu dem Wunsch, die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in geordnete Bahnen zu lenken oder ganz zu unterbinden. Ergebnis des langjährigen politischen Prozesses ist ein komplexes Regelsystem aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften.

Welche Abfälle entsprechend der Abfallverbringungsverordnung der EU 1013/2006 (VVA) in andere EU Staaten verbracht werden dürfen zeigt das Merkblatt der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) auf. Danach ist zu der Abfall entsprechen Basel-Code einzustufen.

Der Basel-Code unterscheide Abfälle der gelben Liste (A-Code) und der grünen Liste (B-Code). Abfälle die sich nicht in diesen beiden Kategorien wiederfinden gehören der dritten Kategorie der nicht gelisteten Abfälle an.

Bei der Verbringung der Abfälle innerhalb der EU ist dabei zu beachten, dass nur grün gelistete Abfälle  mittelt dem sogenannten Anhang VII-Papier ohne vorherige Zustimmung der beteiligten Behörden verbracht werden darf. Auf die genaue Bestimmung der Abfälle kommt es dabei an. Zur Verbringung der Abfälle hat die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB) ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht. In diesem Merkblatt sind die entsprechenden Schritte aufgeführt.

 Merkblatt



Axel Bernhardt

Technischer Berater

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