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Klaus-Peter Adler - Fotolia

Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld

Die deutsche Wirtschaft ist in weiten Teilen wieder angelaufen. Die Öffnung von Handel und Dienstleistungen sowie der Aufschwung am Arbeitsmarkt beendet bei vielen Betrieben die Kurzarbeit. Aus diesem Grund beginnen die Arbeitsagenturen schrittweise mit den Abschlussprüfungen bei denjenigen Betrieben, die Kurzarbeit beendet haben, um sicherzustellen, dass Leistungen korrekt ausgezahlt wurden.

Das Kurzarbeitergeld wird zunächst vorläufig bewilligt. Die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld erfolgt in einer Abschlussprüfung durch die Arbeitsagenturen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat häufig gestellte Fragen gesammelt und auf ihrer  Internetseite beantwortet.

Schritt für Schritt: Das Verfahren beim Kurzarbeitergeld

Das Verfahren beim Kurzarbeitergeld unterscheidet sich etwas von anderen Leistungsanträgen und läuft wie folgt ab:



Schritt 1: Kurzarbeit anzeigen

Zuerst vereinbaren Sie die Kurzarbeit mit Ihren Beschäftigten. Dies kann durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat erfolgen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist eine Vereinbarung mit jeder Beschäftigten und jedem Beschäftigten abzuschließen, der verkürzt arbeiten soll. Dann zeigen Sie den Arbeitsausfall bei ihrer Agentur für Arbeit an.



Schritt 2: Bewilligung Anzeige

Die Arbeitsagentur prüft dann, ob die grundsätzlichen Bedingungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds vorliegen und bewilligt das Kurzarbeitergeld für die Dauer des Arbeitsausfalls. 



Schritt 3: Gehälter zahlen

Sie können die Kurzarbeit einsetzen, wenn tatsächlich ein Arbeits- und Entgeltausfall entstanden ist. Das Instrument ist gesetzlich flexibel ausgelegt, damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber schnell auf die Auftragslage reagieren können. Aus diesem Grund wird das Kurzarbeitergeld immer erst nach Abschluss eines Monats ausgerechnet. Sie zahlen jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus.



Schritt 4: Antrag stellen

Sie beantragen jeden Monat die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für ihre Beschäftigten bei ihrer Arbeitsagentur. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine Ausschlussfrist von 3 Monaten gilt.



Schritt 5: Vorläufige Bewilligung Antrag

Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das Kurzarbeitergeld an Sie vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den vergangenen Monat aus.
Die Schritte 3 bis 5 wiederholen sich jeden Monat mit Arbeitsausfall.



Schritt 6: Abschlussprüfung

Beenden Sie die Kurzarbeit, folgt im Anschluss die Abschlussprüfung. Die Agenturen für Arbeit haben die Abschlussprüfung in allen Betrieben bereits vor der Coronapandemie durchgeführt, daran ändert sich durch die Pandemie nichts. Bei der Prüfung fordert die Arbeitsagentur Unterlagen, Nachweise oder Abrechnungen an und prüft diese intensiv, bei Bedarf auch bei Ihnen vor Ort oder im Lohnbüro. Nach Ende der Abschlussprüfung erhalten Sie einen abschließenden Bescheid über die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Hintergrund

Um alle Betriebe gleich zu behandeln, werden wir bei allen Betrieben eine Abschlussprüfung durchführen. Das folgt auch vor dem Hintergrund, wie stark sich die Pandemie auf den Arbeitsmarkt auswirkte.

Die Abschlussprüfungen werden nach Aktenlage oder durch einen Besuch im Betrieb durchgeführt. Die Frage, ob nach Aktenlage oder vor Ort geprüft wird, kann auch ganz praktische Ursachen haben: Kleine Betriebe arbeiten häufig mit Lohnbüros. Betreuen diese Lohnbüros mehrere Betriebe, bietet es sich an, vor Ort im Lohnbüro zu prüfen. Das erspart allen Beteiligten viele Wege. 

Die Entscheidung wird durch die prüfende Agentur getroffen.



 Alle Fragen und Antworten zum Thema "Abschlussprüfung Kurzarbeit" finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
 www.arbeitsagentur.de/unternehmen/abschlusspruefung-kurzarbeit