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Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen und InklusionsbeauftragtenAgentur für Arbeit weist auf Meldepflicht hin

In Betrieben und Dienststellen mit wenigstens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen wird eine Vertrauensperson für Menschen mit Schwerbehinderungen gewählt. Darüber hinaus bestellt der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt.

Gemäß § 163 Abs. 8 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat der Arbeitgeber die Pflicht, beide Personen binnen vier Wochen (unverzüglich) nach Wahl bzw. Bestellung der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu melden. Diese Meldung ist an keine Form gebunden. Sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen und unterliegt der gesetzlich vorgeschriebenen Verantwortung durch die betroffenen Arbeitgeber, wie die Agentur für Arbeit Cottbus hinweist.

Eine vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene bzw. nicht rechtzeitige Benennung gegenüber der Agentur für Arbeit führt zum Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX und muss durch die Agenturen für Arbeit geprüft und bei Verstoß geahndet werden. Inklusionsbeauftragte und Vertrauenspersonen sind wichtige Ansprechpartner bei der Integration und Beschäftigungssicherung von Menschen mit Behinderungen sowie in Gleichstellungsfragen. Es ist wichtig, diese betrieblichen Ansprechpartner zu kennen, um sie anlassbezogen kontaktieren zu können. Aus diesem Grund müssen die Kontaktdaten im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit bekannt sein.

 Fragen

Bei Fragen können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeit-geber-Service oder an die Servicerufnummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 (gebüh-renfrei) wenden.



 Ansprechpartner Inklusion Handwerkskammer Cottbus

Christian Jakobitz HWK Cottbus

Christian Jakobitz

Ausbildungsberater (Inklusion)

Telefon 03375 2525-67

Telefax 03375 2525-62

jakobitz--at--hwk-cottbus.de