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Erwin Wodicka - wodicka@aon.at

Amtliches Verzeichnis zur Vergabe gestartet



Mit dem in § 48 Abs. 8 VgV und § 35 UVgO vorgesehenen amtlichen Verzeichnis soll es Unternehmen und freiberuflich Tätigen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich ermöglicht werden, ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auftragsunabhängig nachzuweisen.

Der Vorteil ist, dass sich durch eine solche Eintragung im amtlichen Verzeichnis die Rechtsstellung des Unternehmens verbessert: Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Eignung des Unternehmens nur anzweifeln, wenn ihm hierzu entsprechende Erkenntnisse vorliegen, wie die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V mitteilt.

Das gilt zunächst für alle öffentlichen Auftraggeber, die EU-Vergaberecht anwenden müssen. Auch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sieht die Einrichtung und verpflichtende Akzeptanz des amtlichen Verzeichnisses vor; die Übernahme der Regelung durch die Bundesländer in ihre vergaberechtlichen Vorschriften steht allerdings noch aus.

Mit dem amtlichen Verzeichnis hat der öffentliche Auftraggeber eine weitgehende Gewissheit, dass das eingetragene Unternehmen geeignet ist und keine Ausschlussgründe bei ihm vorliegen. Das soll auch im Rahmen von E-Vergabe dokumentiert werden, indem solche Unternehmen auf den Vergabeplattformen mit „grün“ versehen werden. Damit ist für den öffentlichen Auftraggeber sofort zu erkennen, ob ein Unternehmen im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. Zudem kann das eingetragene Unternehmen seine Daten, die im amtlichen Verzeichnis hinterlegt sind, dafür nutzen, um eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit auftragsunabhängigen Daten elektronisch auszufüllen. Seine EEE kann er dann verwenden, um sie mit einer EEE, die der öffentliche Auftraggeber vorgibt, elektronisch zu vergleichen.

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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