Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Neuerungen und Änderungen im Jahr 2020

Auch das Jahr 2020 hält zahlreiche gesetzliche Änderungen bereit!

Einige der wichtigsten und arbeitgeberrelevanten Änderungen, insbesondere aus dem Arbeitsrecht:

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01. Januar 2020 brutto 9,35 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Diese Anhebung wurde bereits im Jahr 2018 auf Vorschlag der Mindestlohnkommission beschlossen.

Wichtig: Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Daher muss die Zahl der Arbeitsstunden eventuell angepasst werden.

Berufsbildungsgesetz

Am 01. Januar 2020 ist das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in Kraft getreten. Wesentlicher Kern sind eine Mindestausbildungsvergütung, neue Bezeichnungen der Fortbildungsabschlüsse (Geprüfter Berufsspeziallist, Bachelor und Master Professional), flexiblere Einsatzmöglichkeiten für das Prüferehrenamt, Öffnung der Teilzeitausbildung

Ansprechpartner:

Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

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Kurzfristige Beschäftigung

Sogenannte kurzfristig Beschäftigte - also Mitarbeiter, die nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten - profitieren von Vorteilen bei der Sozialversicherung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitsvertrag die begrenzten Arbeitszeiten festschreibt, andernfalls fallen Sozialabgaben an. Zusätzlich kann der Arbeitgeber den Lohn mit 25% lohnversteuern. Mitarbeiter bleiben in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Dies ist möglich, wenn

  • der Minijobber nur gelegentlich - nicht regelmäßig wiederkehrend - beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
  • bestimmte Verdienstgrenzen eingehalten werden (der durchschnittliche Verdienst beträgt pro Arbeitstag maximal 120 Euro (bisher 80 Euro) und der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 15 Euro pro Stunde (bisher: 12 Euro)

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit dem 01. Januar 2020 weiterhin 18,6% in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird seit 01. Januar 2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1% auf 2,4% mittels Rechtsverordnung gesenkt. Die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung entlastet die Arbeitnehmerschaft und auch die Unternehmen um jeweils rund 0,6 Milliarden Euro jährlich.

Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 begann die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzliches Rentenversicherung  ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Erleichterung der Mitteilung von Arbeitgeberentscheidungen über Teilzeitanträge

Eine weitere wesentliche Neuregelung, die im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt wird, ist eine Erleichterung für die Mitteilung der Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Seit dem 01. Januar 2020 wird anstelle der Schriftform, lediglich die Textform für die entsprechende Mitteilung gefordert.

Sachbezugswerte 2020

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,1% gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 251 Euro auf 258 Euro (Frühstück auf 54 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 102 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkünfte erhöhen sich um 1,8% von 231 Euro auf 235 Euro.

Steuerfreie Extras

Sachbezüge - zum Beispiel in Form von Gutscheinen - bleiben steuer- und sozialabgabefrei, wenn ein Maximalbetrag von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird. 2020 gilt ein solcher Vorteil jedoch nicht mehr, wenn der Mitarbeiter dafür Teile seines Gehaltes umwandelt. Sachbezüge müssen vielmehr zusätzlich zum Lohn geleistet werden. Gutscheine und Gutscheinkarten bleiben steuer- und sozialabgabefrei, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen stehen. So werden unter anderem Geldkarten, mit denen Barauszahlungen möglich sind oder etwa PayPal-Zahlungen geleistet werden, nicht begünstigt.

Gesundheitsfreibetrag

Bisher gilt zum Beispiel für Rückenkurse, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbietet, ein Gesundheitsfreibetrag von 500 Euro. Heißt also, bis zu dieser Grenze bleibt die Leistung steuerfrei. Dieser Betrag steigt 2020 auf 600 Euro. Begünstigt sind dabei aber nur die Leistungen, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 01. März 2020 in Kraft und soll qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern.

Zu diesem Zweck wird unter anderem ein einheitlicher Fachkräftebegriff eingeführt. In diesem Sinne gelten als Fachkraft künftig diejenigen Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer Ausländischen Qualifikation durch di in Deutschland zuständigen Stelle vorliegt.

Die zuständige Stelle der Handwerkskammer Cottbus finden Sie hier

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Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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