Urlaubszeit-Arbeitsrecht

BAG zum Verfall von Urlaub - Was Arbeitgeber wissen müssen!

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einen aktuellen Fall entschieden:

Hintergrund

Mit seiner Entscheidung hat das BAG die noch im Letzten Jahr ausgeurteilten Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Verfall des Urlaubs umgesetzt.

Im Zentrum steht §7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach muss der Urlaub "im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden." Bis dato wurde aus dieser gesetzlichen Regelung abgeleitet, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, (ersatzlos) verfällt.

Bereits 2016 legte das BAG den EuGH die Frage vor, ob dieser Grundsatz zum Verfall des Urlaubs einen Verstoß gegen das Europarecht darstellt. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 06.11.2018 (AZ.: C-684/16) bejaht und entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlich sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraum oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (Az.: 9AZR 541/15) diese Vorgaben umgesetzt.

Entscheidung des BAG

Der Entscheidung des BAG lag die Klage eines Wissenschaftlers gegen die Max-Planck-Gesellschaft München zu Grunde. Der Kläger war bei der Gesellschaft auf der Grundlage des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes befristet angestellt und wollte zum Ende seiner Beschäftigung 51 Tage Urlaub ausbezahlt bekommen. Ein Antrag auf Gewährung des Urlaubs hatte der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Nach Angaben der beklagten Gesellschaft hatte diese den Arbeitnehmer auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen und verweigerte die Zahlung unter Berufung §7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG.

Seine bisherige Rechtsprechung zu §7 Abs. 3 S. 1 BUrlG (siehe oben) hat das BAG nun weiter entwickelt und entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darüber belehrt hat, dass der Urlaubsanspruch andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.

Mit der Entscheidung wurde jedoch nicht geklärt, wann genau ein Hinweis des Arbeitgebers zu erfolgen hat, um als "rechtzeitig" im Sinne der neuen Maßgaben zu gelten.

Was heißt das für die betriebliche Praxis?

Arbeitgeber können sich künftig nur noch dann auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen am Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums berufen, wenn der Nachweis gelingt, dass die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten wurden.

  • Aus diesem Grund sollten entsprechende Mitteilungen an die Arbeitnehmer zumindest in Textform erfolgen und in geeigneter Weise dokumentiert werden.
  • Das heißt: Papier produzieren!

Dabei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen.

  • Der bloße Hinweis in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag dürfte dafür genauso wenig genügen wie die einfache Mitteilung der noch offenen Urlaubstage in der Lohnabrechnung. Denn hierbei fehlt es bereits an der konkreten Aufforderung des Arbeitnehmers.

Zudem muss der Hinweis klar und rechtzeitig erfolgen. Wann diese Anforderung erfüllt ist, muss individuell für jeden Einzelfall entschieden werden, da es dem Arbeitnehmer nach dem erfolgten Hinweis auch noch möglich sein muss, seinen offenen Urlaub im Laufe des Kalenderjahrs zu nehmen.

  • Je höher der Resturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers tatsächlich ist, umso früher muss auf den Resturlaub und seinen Verfall hingewiesen werden.
  • Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte jeder Arbeitnehmer einzeln und mit Bezug auf den konkreten Resturlaub aufgefordert werden, den Urlaub zu nehmen.


Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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