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Bundesagentur für Arbeit (BA) ändert Rechtsanwendung bezüglich Kurzarbeitergeld bei Grenzschließungen

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung der BA keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen.

Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.

Hintergrund:

Aufgrund der Corona-Pandemie haben unter anderem die EU-Länder Frankreich, Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendlerinnen und -pendler geschlossen. Diese Grenzschließung stellt eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz dar und ist aufgrund des europäischen  Grundsatzes  der  Sachverhaltsgleichstellung  (siehe  Artikel   5  Verordnung (EG) 883/2004) so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.

Bei vergleichbaren inländischen Maßnahmen (z.B. Quarantäneanordnung einer deutschen Behörde) kann nun der fall auftreten, dass Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen (hier findet § 56 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anwendung).  Ebenso können Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden und haben infolge des o.g. Grundsatzes beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wichtig: Anders als bei Sachverhalten innerhalb Deutschlands ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.

Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger  seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Bezug auf Frankreich, Polen und Tschechien die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine Entschädigungsleistung erhalten. Denn anders als in Deutschland ist diese nicht als Staatshaftungsanspruch ausgestaltet, sondern als eine Leistung der Krankenversicherung. Da die betroffenen Personen aber in Deutschland sozialversichert sind, zahlen sie regelmäßig keine Beiträge zur Krankenversicherung in ihren Heimatländern.

Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird. Die Betriebe sind im Rahmen der Leistungsberatung entsprechend zu informieren. Zuständig ist der Operative Service, bei dem die Beratung nachgefragt wird oder der Arbeitsausfall angezeigt wird.

 Ansprechpartner

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

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