Arbeitsschutz Friseure Corona
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Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde vom Bundeskabinett bis einschließlich 30. April 2021 verlängert.

Die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung wurden im Zuge der Verlängerung nicht verändert, vielmehr wurden lediglich redaktionelle Überarbeitungen sowie Klarstellungen vorgenommen. Folglich bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.



Dies umfasst:

  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
  • Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

 Hier finden Sie die Arbeitsschutzverordnung im Detail.



 Ansprechpartnerin

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

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