Corona Symbolfoto Arbeit und Maske
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Neue Eindämmungsverordnung / Lockdown bis 7. März verlängert Corona: Das gilt in Brandenburg ab dem 15. Februar

Das brandenburgische Regierungskabinett hat entschieden, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beizubehalten und den Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend um drei Wochen bis zum 7. März zu verlängern (z. B. Schließungen Gastronomie, weite Teile des Einzelhandels und Kultureinrichtungen). Friseure dürfen ab 1. März wieder öffnen.



Was bleibt?

  • Um die Verbreitung der deutlich ansteckenderen Varianten des Coronavirus zu verhindern und das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, ist es weiterhin erforderlich, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dazu ist jede Person in Brandenburg weiter verpflichtet. Auch die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin konsequent eingehalten werden. Die Schließungen z. B. von Gastronomie, weiter Teile des Einzelhandels und von Kultureinrichtungen bleibt bestehen.
  • Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
  • Das Tragen medizinischer Masken (sogenannte OP-Masken) in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich. Sie haben eine höhere Schutzwirkung als Mund-Nasen-Bedeckungen (sogenannte Alltagsmasken). Es wird dringend empfohlen, in allen Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen, medizinische Masken zu tragen. Einen noch besseren Eigenschutz bieten Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Atemschutzmasken.
  • Nach der Eindämmungsverordnung müssen medizinische Masken unter anderem im ÖPNV und überregionalen Bahnverkehr sowie in Geschäften getragen werden
  • Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollten unterlassen werden. Das gilt auch für überregionale touristische Ausflüge.
  • Um Kontakte am Arbeitsplatz – und damit potentielle Ansteckungen – zu vermeiden, soll das Homeoffice weiterhin intensiv genutzt werden und das Präsenzpersonal stark reduziert werden (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).


Die neuen Regelungen in der Eindämmungsverordnung

  • Ab 22. Februar tritt das im Brandenburger Stufenplan für die Schulen angestrebte Wechselmodell an Grundschulen in Kraft. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen. Den Wechselunterricht organisieren die Schulen nach den Maßgaben des Bildungsministeriums.
  • Alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben, mit den bekannten Ausnahmen Abschlussklassen der jeweiligen Schulform und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“, im Distanzunterricht.
  • In den Innen- und Außenbereichen von Schulen muss von allen Personen eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Nur Kinder unter 14 Jahren, für die keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, dürfen eine Alltagsmaske tragen. Die Durchführung von Schulfahrten bleibt bis zum 31. März 2021 untersagt.
  • Alle Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter sind grundsätzlich geöffnet: Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote – verbunden mit dem dringenden Appell an alle Eltern, ihre Kinder soweit möglich zu Hause zu betreuen

 

  • Friseure: Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) wieder öffnen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit dem 16. Dezember 2020 bestehenden Schließung ist es erforderlich, die Inanspruchnahme der Dienstleistung von Friseuren zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind, so der Beschluss der MPK vom 10. Februar. Nur deshalb dürfen Friseurbetriebe öffnen, im Unterschied zu anderen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, die weiter geschlossen bleiben.


  • Bund und Länder haben am Dienstag in der MPK vereinbart, bis zur ersten Märzwoche eine Perspektive für weitere Lockerungen abzustimmen. Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchsten 35 (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen) über mehrere Tage den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.


  • Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen: In den Innenbereichen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen (statt wie bisher eine Mund-Nasen-Bedeckung).


  • Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Solche Maßnahmen sollen sie insbesondere treffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 (bisher 300) erreicht.