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Klaus-Peter Adler - Fotolia

Corona: Laufzeit von gewährten Stundungen und mögliche Anschlussstundungen prüfen

Die von der Finanzverwaltung zu Beginn der Corona-Pandemie gewährten Stundungen, bei denen der Antrag keine Angaben zur Stundungsdauer enthalten hat, werden vielfach in Kürze auslaufen, so dass zeitnah die Stellung von Anträgen auf Anschlussstundungen geprüft werden sollte.

Eine der steuerlichen Hilfsmaßnahmen, die anlässlich der Corona-Pandemie durch die Finanzverwaltung gewährt werden, ist die in der Regel zinslose Stundung der am 19. März 2020 fälligen und der bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steueransprüche. Ausweislich der FAQ Corona des Bundesfinanzministeriums (Rz. III.2.) werden Stundungen ohne Angaben einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Davon ausgehend, dass die „ersten“ durch die Finanzverwaltung gewährten Stundungen im Laufe des Aprils ausgesprochen wurden, ist damit zu rechnen, dass die Laufzeiten dieser Stundungen kurz vor der Beendigung stehen und damit die Steueransprüche fällig werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist daher vorsorglich darauf hin, dass die Möglichkeit eines Antrags auf Anschlussstundung zusammen mit dem Steuerberater geprüft werden sollte. Im Rahmen des Antrages sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die weiter bestehende unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Pandemie darzulegen. Die Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten sollten sinnvollerweise den Antrag ergänzen.

 Ansprechpartner

Nils Günther

Betriebsberater

Telefon 0355 7835-168

Telefax 0355 7835-284

guenther--at--hwk-cottbus.de





Anja Kappa

Betriebsberaterin

Telefon 0355 7835-159

Telefax 0355 7835-284

kappa--at--hwk-cottbus.de



Heike Dettmann

Betriebsberaterin (Außenstelle Königs Wusterhausen)

Telefon 03375 2525-63

Telefax 03375 2525-62

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