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Überbrückungshilfen wurden angepasstCorona: Mehr Unterstützung für das Lebensmittelhandwerk

Bäckereien und Konditoreien und Fleischer können mit dem Gastrobereich snun doch November- und Dezemberhilfen beantragen. Die Überbrückungshilfe wurde entsprechend geändert. Hier kommen die Details.

Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ausgenommen.

Wichtige Ergänzung: Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (vgl. 2.4).

Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (vgl. 4.8 und 4.9). Für die Anrechnung anderer Leistungen ist folgendes zu beachten:

Überbrückungshilfe II und III: Wurde vom Unternehmen bzw. Unternehmensverbund für den Monat November bzw. Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe und/oder andere Corona-Hilfen erhalten bzw. beantragt, werden diese angerechnet und sind im Antrag der Gaststätte vollständig zu berücksichtigen (vgl. 4.1 und 4.2). Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds entfällt.

Kurzarbeitergeld (vgl. 4.4) wird auf die Leistungen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Inanspruchnahme durch die Schließung der Gaststätte veranlasst war. Dies umfasst auch solche Beschäftigte, die formal bei einem anderen Teil des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds angestellt waren und/oder nur teilweise dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind.



Ansprechpartner

 Hier finden Sie das Corona-Beraterteam der Handwerkskammer Cottbus

Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb).



Beispiel: Eine Brauerei betreibt auch eine Gaststätte. Die Brauereigaststätte gilt ebenfalls als Gastronomiebetrieb, so dass die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen sind und nicht mit zum Umsatz zählen (vergleiche 2.4). Das Unternehmen ist als Ganzes antragsberechtigt, wenn der Anteil der „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ betroffenen Umsätze mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist). Als „direkt betroffen“ gelten die Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr.

Als „indirekt betroffen“ gelten die Umsätze mit der Belieferung von Kneipen, Restaurants, Hotels, Veranstaltern und anderen „direkt betroffenen“ Unternehmen (inklusive Lieferungen für Veranstaltungen, die aufgrund der Beschränkungen nicht hätten stattfinden dürfen). Als „indirekt über Dritte betroffen“ gelten Lieferungen über Dritte im Auftrag direkt betroffener Unternehmen (zum Beispiel Lieferung von Fassbier an Zwischenhändler). Bei Umsätzen aus dem Verkauf von Fassbier kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verkauf für Veranstaltungen erfolgte, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht hätten stattfinden dürfen und somit eine „indirekte Betroffenheit“ vorliegt. Wird Bier für den Außerhauskonsum direkt in der Gaststätte verkauft, ohne dass ein separat zugänglicher Verkaufsbereich existiert (und der Verkauf während der verordneten Schließung der Gaststätte also faktisch nicht fortgeführt werden kann, vergleiche 1.5), dürfen diese Umsätze als „direkt betroffen“ mitgezählt werden. Nicht als „direkt“ oder „indirekt (über Dritte)“ betroffen gilt der Verkauf von Getränken (ausgenommen Fassbier) an den Groß- und Einzelhandel.

Beispiel: Ein Unternehmen betreibt sowohl eine Brauerei als auch eine Gaststätte innerhalb desselben Unternehmens. Im November 2019 betrugen die Umsätze der Brauerei 30.000 Euro und die Umsätze der Gaststätte 70.000 Euro, also 70 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Novemberhilfe für die Gaststätte kann unabhängig von den Umsätzen der Brauerei beantragt werden, ist dann jedoch auf die Gaststättenumsätze zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (sofern keine Umsätze mit gemindertem Umsatzsteuersatz erzielt wurden), hier also auf 52.500 Euro (75 Prozent von 70.000 Euro).

Für November 2020 hatte das Unternehmen bereits Überbrückungshilfe III in Höhe von 20.000 Euro für beide Betriebsteile (Brauerei und Gaststätte) erhalten. Diese 20.000 Euro werden auf die Novemberhilfe für die Gaststätte vollständig angerechnet und sind im Antrag anzugeben. Es ist also nicht möglich, zusätzlich zur Novemberhilfe für die Gaststätte die Überbrückungshilfe nur für die Brauerei zu beantragen. Im Ergebnis kann Novemberhilfe in Höhe von 32.500 Euro beantragt werden, wovon ggf. noch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der Gaststätte abzuziehen ist.