Konjunktur Frühjahr 2018, Baustelle von oben
HWK Cottbus

Corona-Mehrkosten auf Bundesbaustellen werden erstattet

Die Auswirkungen von Corona führen auch im Bauvertrag zu Mehrkosten auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses. Das Bundesbauministerium hat nun einen Erlass zum Umgang mit COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes herausgegeben.

Bei Bauverträgen sind demnach auf Nachweis die tatsächlich erforderlichen Kosten für die in dem neuen Formblatt „COVID-19 bedingte Mehrkosten“ abschließend aufgezählten Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu erstatten. Dies gilt sowohl für bestehende Bauverträge wie auch für laufende und zukünftige Vergabeverfahren des Bundes.

Konkret heißt es im Erlass: Neben Mehrkosten des Auftraggebers (z.B. Kosten für eine wegen Baustillstand oder -verzögerung länger benötigte Ersatzunterkunft) entstehen auf Seiten der Auftragnehmer Mehrkosten. Zu denken ist an solche durch Einhaltung verschärfter Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (getrennte Anfahrten zur Baustelle, Anpassung der Sozialbereiche und ähnliches), Stillstands- bzw. Verzögerungskosten (Vorhaltekosten für Baugeräte und ähnliches) und anderen (z.B. erhöhte Materialpreise durch gestörte Lieferketten). Andererseits sind auch Kostenentlastungen zu beobachten, z.B. gesunkene Kraftstoffpreise oder gesunkene Stahlpreise.

Angesichts des der VOB/B zugrunde liegenden Kooperationsgedankens wird zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien für die Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie im Bereich des Bundeshochbaus § 4 Absatz 1 Nummer 1 VOB/B deshalb ergänzend dahingehend ausgelegt, dass die den Auftragnehmer treffenden pandemiebedingten zusätzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, die im räumlichen Zusammenhang zur Baustelle stehen, dem Bundesinteresse nach Sicherstellung eines ungestörten Bauablaufs dienen und damit kostenmäßig als Maßnahme im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 VOB/B anzusehen sind.

Die aus dieser Auslegung folgende kostenmäßige Beteiligung des öffentlichen Bauherren Bund an den pandemiebedingten Zusatzkosten der Auftragnehmer trägt zugleich dem Gemeinwohlinteresse an einem möglichst ungestörten Fortgang öffentlicher Baumaßnahmen Rechnung sowie dem Umstand, dass die den Bauablauf erschwerenden Umstände weitgehend auf öffentlichen Anordnungen beruhen, und somit die öffentliche Hand als originärer Verwender der VOB/B besonders in der Verantwortung steht. 



Umgang bei künftigen Ausschreibungen

Bei Bauverträgen, die aufgrund zukünftig eingeleiteter Vergabeverfahren abgeschlossen werden, sind auf Nachweis die tatsächlich erforderlichen Kosten für die in dem neuen Formblatt „COVID-19 bedingte Mehrkosten“ (Anlage) abschließend aufgezählten Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu erstatten. Kosten werden nur erstattet, soweit sie sich im marktüblichen Rahmen halten.

Die Bieter sollen daher zusätzliche Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht über die BGK einkalkulieren bzw. Pauschalpreise ohne diese Mehrkosten kalkulieren. Die Kosten der zusätzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen werden gemäß Vorstehendem bewusst nicht dem Wettbewerb unterstellt.



Kostenerstattung bei laufenden Vergabeverfahren

Bei Vergabeverfahren, in denen die Frist für die Angebotsabgabe noch nicht abgelaufen ist, ist das Formblatt „COVID-19-bedingte Mehrkosten“ im Rahmen einer Nachsendung allen Verfahrensteilnehmern zugänglich zu machen und seine Rückgabe mit dem Angebot zu fordern. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern.

 Erlass im Wortlaut

Hier finden Sie alle Hinweise zur Erstattung der Mehrkosten bei künftigen und bei laufenden Bauvorhaben.



 Formblatt Mehrkosten



 Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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