Prüfungen
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Corona-Pandemie und Prüfungswesen: Wichtige Fragen & Antworten (FAQ)

Die Corona-Krise und einige damit verbundene Maßnahmen betreffen auch die Berufsausbildung und die Prüfungen. Aktuell ist es so, dass zunächst im Zeitraum bis zum 19. April 2020 keine Prüfungen abgenommen und keine überbetrieblichen Lehrgänge angeboten werden.

Derzeit ist auch noch nicht absehbar, ob sich die Lage bis zu diesem Zeitpunkt derart entschärft, dass Prüfungen und Lehrgänge überhaupt und wie geplant durchgeführt werden können. Ausgehend davon haben wir nachfolgend einige in diesem Zusammenhang stehende Fragen beantwortet und rechtliche Hinweise zusammengestellt:

Wir möchten zugleich darauf hinweisen, dass diese Auflistung keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erhebt und sich in einem offenen Entwicklungsstadium befindet, das im Lichte neuer Erkenntnisse und noch nicht absehbarer Ereignisse in der Zukunft angepasst werden kann.  



I. Vollständige Absage aller Prüfungen

 

1. Was geschieht, wenn ein Prüfungstermin abgesagt werden muss?

Die für die Prüfungen verantwortlichen Innungen sind bemüht, abgesagte Prüfungstermine so schnell wie möglich nachzuholen, sofern dies praktisch möglich und nicht durch behördliche Anordnungen ausgeschlossen ist.

 

2. Ab wann werden Prüfungen wieder durchgeführt werden?

Wann die Empfehlung zur Aussetzung von Berufsprüfungen aufgehoben werden kann, lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhersagen. Es besteht grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Berufsbildung einschließlich des Prüfungswesens.

Grundsätzlich wird auch in der Zukunft von allen zuständigen Stellen eine angemessene Risikobewertung im Hinblick auf den Infektionsschutz der an der Prüfung beteiligten Personen und der allgemeinen Bevölkerung vorzunehmen und landesspezifischen Regelungen sowie allen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten sein.

 

3. Umgang mit gestreckten Prüfungen

Sofern Teil 1 einer gestreckten Prüfung aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden muss, bleibt die Durchführung von Teil 2 der Prüfung davon grundsätzlich unberührt. Diese ist, sofern es möglich ist, im üblichen Prüfungszyklus durchzuführen. Die ausgefallene Teil 1-Prüfung sollte, wenn möglich, entweder davor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Teil 2-Prüfung durchgeführt werden. Wenn es aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich ist, kann in dieser Sondersituation die Teil 1-Prüfung auch auf einen Zeitpunkt nach Durchführung des zweiten Prüfungsteils fallen. Die Innungen werden die Ausbildungsbetriebe entsprechend informieren.

 

4. Umgang mit Zwischenprüfungen

Sofern Zwischenprüfungen aufgrund der aktuellen Lage abgesagt werden müssen, ist zu prüfen, ob eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich und sinnvoll ist. Anderenfalls können bei unvermeidbarem ersatzlosem Wegfall der Zwischenprüfung die verantwortlichen Kammern und Innungen bei der Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ausnahmsweise auf den Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung verzichten.

 

II. Nach der Wiederaufnahme von Prüfungen

 

1. Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um Infektionsrisiken bei Prüfungen auszuschließen?

Generell sind die üblichen von Gesundheitsbehörden und ärztlichen Institutionen empfohlenen Hygienemaßnahmen auch in Prüfungen umzusetzen. Das Tragen von Atemmasken ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht geboten. Sofern Prüflinge aus Gründen des Selbstschutzes eine selbst mitgebrachte Atemmaske während der Prüfung verwenden möchten, wird dies zugelassen werden, sofern nicht zu erwarten ist, dass die Prüfung dadurch gestört oder Täuschungshandlungen dadurch begünstigt werden.

 

2. Wie ist mit Personen zu verfahren, die während der Prüfung Krankheitssymptome aufweisen?

Sollten die Prüfungsteilnehmer während der Prüfung eindeutige Krankheitssymptome (z. B. andauerndes starkes Husten) zeigen, kann es geboten sein, diese wegen der Gefährdung der Sicherheit von dem Prüfungstermin auszuschließen. Hierzu werden die Prüfer im Einzelfall abwägen und entscheiden.

 

3. Können Personen vor Beginn der Prüfung wegen eines Verdachts auf Infektion mit dem Coronavirus ausgeschlossen werden?

Der Ausschluss von der Prüfung aufgrund eines bloßen Verdachts auf Infizierung (z. B. wenn Prüfungsteilnehmer aus einem Betrieb kommen, in dem Personen mit dem Virus infiziert waren) ist i. d. R. nicht zulässig. Da Corona-Infektionen seit dem 30. Januar 2020 meldepflichtig sind, muss davon ausgegangen werden, dass Gesundheitsbehörden Personen, die unter akutem Infektionsverdacht stehen, unter Quarantäne stellen.

 

4. Was geschieht, wenn Prüfungskandidaten mit dem Coronavirus infiziert sind?

In diesem Fall ist die Teilnahme an der Prüfung sowohl aus Infektionsschutzgründen als auch krankheitsbedingt ausgeschlossen. Es liegt damit ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme am Prüfungstermin vor, der unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen ist. Betroffene Personen sind gehalten, sich unverzüglich mit der prüfenden Stelle in Verbindung zu setzen.

Nach Genesung und Wegfall des Hinderungsgrundes ist der Prüfungstermin nachzuholen. Die Kosten trägt bei Auszubildenden in der Regel der Ausbildungsbetrieb. Sollten individuelle Prüfungsausfälle in erhöhter Zahl auftreten, wird die zuständige Stelle bemüht sein, einen zeitnahen Wiederholungstermin anzubieten.

 

5. Was geschieht, wenn Prüfungskandidaten unter Quarantäne stehen?

Die Teilnahme an der Prüfung ist aus Infektionsschutzgründen nicht möglich. Es liegt ebenfalls ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung vor. Das unter II.4. Gesagte gilt entsprechend.

 

6. Können die Prüfungskandidaten aus Sorge vor einer Infizierung bei der Prüfung von dieser fernbleiben?

Nein, die Sorge vor einer möglichen Infektion ist kein anerkannter Rücktrittsgrund. Die zuständigen Stellen werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Infektionsrisiken zu minimieren. Nehmen Personen an einem Prüfungstermin nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

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Manuela Schmitt HWK Cottbus

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