Arbeitszeit
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Corona: Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie von verlängerten Arbeitszeiten

Für bestimmte Tätigkeiten und Berufsgruppen werden vorübergehend Ausnahmen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen. Diese betreffen befristete Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die tägliche Höchstarbeitszeit.

Dazu hat das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab morgen in Kraft tritt und bis 30. Mai 2020 gilt.

Demnach dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, die Medizinprodukte und Medikamente sowie Waren für den täglichen Bedarf wie Nahrungsmittel und Verbrauchsgüter ebenso produzieren und liefern wie Produkte, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt werden. Die Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt auch für die medizinische Behandlung und Versorgung einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten.

Um den Auswirkungen der Corona-Pandemie zielgerichtet entgegenzuwirken, ist für unabwendbare Tätigkeiten auch eine Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ermöglicht worden. Diese ausnahmsweise Zulassung betrifft unter anderem Tätigkeiten bei Not- und Rettungsdiensten und bei den Feuerwehren, bei Polizei und Ordnungsämtern, in Krankenhäusern, Verkehrsbetrieben, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, in den Medien, der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Bewachungsgewerbe oder im IT-Bereich.