Ausland

Coronavirus: Infos zu Montagearbeiten im Ausland (Stand: 31. März 2020)

Ganz Europa ist mehr oder weniger von Corona betroffen. Jedes Land reagiert anders. Wir haben eine Übersicht erstellt, was in anderen Staaten gilt.



Belgien

An den belgischen Grenzübergängen werden Ein- und Ausreisekontrollen auf nicht dringende Grenzübertritte durchgeführt. Der grenzüberschreitende Güter- und Dienstleistungsverkehr ist weiterhin gestattet. Dienstleistungen fallen unter „andere wesentliche berufsbedingte Fahrten/Grenzübertritte nach Belgien mit geringer Häufigkeit“. Als wesentlich gelten u.a. Reisen aus beruflichen Gründen.

Dienstleistungserbringer müssen folgende Nachweise mit sich führen:

  • Identitätsnachweis und/oder Reisepass
  • Arbeitgeberbescheinigung oder
  • Gewerbenachweis (z. B. Nachweis des Selbständigenstatus)

Mehr lesen: krisenzentrum.be/de 



Dänemark

Dänemark hat die Grenzen zu Deutschland am 14. März 2020 geschlossen. Diese Sperrung gilt bis zum 13. April 2020. Seitdem ist die Überquerung der Grenze nur noch an den Grenzübergängen in Kruså, Süderlügum und über die Autobahn möglich. Dänische Staatsbürger können nach wie vor ungehindert nach Dänemark einreisen. Alle anderen Personen benötigen einen anerkannten Einreisezweck (anerkendelsesværdigt formål).

Zu den anerkannten Einreisezwecken gehören unter anderem:

  • Personen, die in Dänemark leben oder arbeiten
  • Personen mit einer gültigen Arbeitserlaubnis
  • Personen, die Waren nach Dänemark ausliefern sollen oder aus Dänemark in das Ausland verbringen sollen, sowie Personen, die Dienstleistungen in Dänemark erbringen sollen. Dazu gehören auch Personen, die aus geschäftlichen Gründen Waren mit einem Privat-Pkw nach Dänemark verbringen

Über eine Hotline können weitere Informationen erhalten werden, Telefon: 0045 7020 6044.

Vorschriften bei Entsendungen:

Für Mitarbeiter, die derzeit nach Dänemark entsendet werden, gelten nach wie vor alle Meldepflichten. Dazu gehört unter anderem die RUT-Meldung. Um die Grenze überqueren zu dürfen, um in Dänemark für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung ausführen zu  dürfen, muss jeder Mitarbeiter folgende Unterlagen zusätzlich zum Personalausweis mit sich führen:

  • einen Arbeitsvertrag aus dem hervorgeht, dass sich die Ausübungsstelle der Tätigkeit in Dänemark befindet
  • die Bestätigung der RUT-Meldung
  • die Sozialversicherungsbescheinigung A1, die nachweist, dass der Mitarbeiter nach wie vor in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist

Weitere Informationen in englischer Sprache: danishbusinessauthority.dk/entry-restrictions-what-does-it-mean-my-business



Frankreich

Betriebe aus Deutschland oder anderen Ländern, die Aufträge in Frankreich auszuführen haben, sind derzeit nur dann zugelassen, wenn es um einen laufenden Auftrag geht und bei Grenzübertritt ein Dokument vorgelegt werden kann, dass die Notwendigkeit der Reise bestätigt. Warenlieferungen nach Frankreich sind uneingeschränkt möglich.

Seit dem 17. März, 12 Uhr, gelten zunächst für die nächsten 15 Tage umfassende Ausgangsbeschränkungen. Ausgenommen davon sind vor allem zur Versorgung notwendige Maßnahmen. Darüber hinaus herrscht die Verpflichtung, sich bei Bewegungen im öffentlichen Raum mittels „Passierschein“ auszuweisen. Dieser „Passierschein“ ist individuell auszufüllen und ist stets mit einem Ausweis, ID-Karte, Reisepass bei sich zu führen. Hier geht`s zum Passierschein.  Individuelle Bewegungen werden polizeilich kontrolliert und sanktioniert. Bei Vergehen werden Strafen in Höhe von 28 bis 135 Euro verhängt.

Quelle: TransInfoNet

www.transinfonet.org/de-de/das_netzwerk/news-deutsch/corona-grenzueberschreitende_lieferungen_und_arbeiten_in_frankreich_und_der_schweiz-2020-03-24-90



Italien

Es ist mit starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land zu rechnen, sowie mit Kontrollen. Fahrten aus beruflichen Gründen sind erlaubt. Dies umfasst den Lieferverkehr und grenzüberschreitende Arbeitseinsätze.

Mehr lesen: www.hwk-muenchen.de/artikel/coronavirus-hinweise-fuer-ihre-auftraege-im-ausland-74,0,9880.html



Luxemburg

Seit dem 18. März 2020 ist die Ausführung sämtlicher Arbeiten auf Baustellen verboten. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld von 4.000 Euro bestraft.

Mehr lesen: www.hwk-muenchen.de/artikel/coronavirus-hinweise-fuer-ihre-auftraege-im-ausland-74,0,9880.html

 

Niederlande

Sowohl Lieferverkehr als auch Montagearbeiten können uneingeschränkt in den Niederlanden ausgeführt werden.

Mehr lesen:

www.hwk-muenchen.de/artikel/coronavirus-hinweise-fuer-ihre-auftraege-im-ausland-74,0,9880.html

www.dnhk.org/



Norwegen

Mitarbeiter aus der EU/EWR dürfen nach Norwegen einreisen, wenn sie entweder in Norwegen wohnhaft sind oder in Norwegen Arbeit haben. Aus dem Ausland einreisende Personen werden ab dem ersten Tag in eine 14-tägige Quarantäne gesetzt. Die Quarantäne gilt auch für Reisende mit Wohnsitz in Norwegen. Wird diese nicht vorschriftsmäßig eingehalten, kann dies zu einem Bußgeld oder einer Gefängnisstrafe führen.

Mehr lesen: norwegen.ahk.de/corona

 

Polen

Polens Regierung hat den Zeitraum der Grenzschließung zu Deutschland wegen der Corona-Pandemie bis zum 11. April 2020 verlängert. Zudem soll die bisher geltende Ausnahmeregelung für polnische Pendler am Freitag, d. 27. März 2020 um Mitternacht enden. Polnische Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten, müssen dann nach ihrer Rückkehr 14 Tage lang in Quarantäne bleiben. Die Wiedereinreise nach Deutschland ist nach Ablauf der Quarantäne zum jetzigen Zeitpunkt möglich.



Schweden

Es sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Einreisebeschränkungen bekannt. Bei einem Arbeitseinsatz von über fünf Tagen besteht eine Online-Meldepflicht. Bei Aufträgen für gewerbliche Kunden muss für entsandte Mitarbeiter zumeist ein Bauausweis ID06 2.0 beantragt werden.

 

Schweiz

Personen, die Freizügigkeitsberechtigte sind, einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz haben und eine Meldebestätigung besitzen. Melden Sie sich daher auch dann, wenn Sie nicht meldepflichtig sind (z. B. Kundengespräche in der Schweiz, Tätigkeiten von Fotografen bis zu acht Tagen im Jahr) über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html) an.

Bitte beachten Sie aber, dass die Schweiz die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebenden Rechte seit dem 25. März 2020 eingeschränkt hat. Es besteht ab sofort kein Anspruch mehr auf eine automatische Meldebestätigung des SEM. Voraussichtlich werden Meldebestätigungen jetzt nur noch für Aufträge, die im öffentlichen Interesse liegen, erteilt werden. Ohne positive Meldebestätigung ist es nicht möglich, in die Schweiz einzureisen.

Quelle: TransInfonet

www.transinfonet.org/de-de/das_netzwerk/news-deutsch/corona-grenzueberschreitende_lieferungen_und_arbeiten_in_frankreich_und_der_schweiz-2020-03-24-90

Mehr lesen: www.handelskammer-d-ch.ch/de/presse-und-events/information-neues-coronavirus

 

Tschechien

Die Tschechische Republik hat am 12. März 2020 für 30 Tage den Notstand ausgerufen. Es finden vorübergehende Grenzkontrollen statt. Die Ein- und Ausreise nach/von Tschechien ist für Ausländer derzeit weitgehend untersagt. Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die den ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in Tschechien von mehr als 90 Tagen vorsieht, dürfen weiterhin einreisen. Sie müssen sich dann in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Tschechische Staatsbürger dürfen seit der erlassenen Regelung grundsätzlich nicht mehr nach Deutschland ausreisen.

Vorübergehende Montagen in Tschechien: Auch die Mitarbeiterentsendung ist von dieser Regelung betroffen. Sowohl für tschechische als auch für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Dienstleistungen und Aufträge im anderen Land in der kommenden Zeit nicht durchführen können.

Berufspendler aus Tschechien können auch weiterhin nach Deutschland ausreisen und hier arbeiten, sie müssen dann aber mindestens drei Wochen in Deutschland bleiben. Ein regelmäßiges Pendeln über die Grenze lässt diese Regelung nicht mehr zu. Die drei Wochen sind eine Empfehlung der tschechischen Regierung. Die Arbeitnehmer können auch länger in Deutschland bleiben. Nach der Rückkehr nach Tschechien müssen sie mit einer 14-tägigen Quarantäne rechnen. Die Personalien der Pendler werden von der Grenzpolizei erfasst und streng kontrolliert.

Mehr lesen: www.bh-international.de/artikel/coronavirus-aktuelle-situation-in-tschechien-104,0,3882.html

 

Großbritannien

Aktuell hat die britische Regierung noch keine Einreiseverbote gegen EU-Bürger verhängt. Jedoch gilt seit Montag (23.03.2020) eine Ausgangssperre, die lediglich lebensnotwendige Einkäufe, Arztbesuche und notwendige Wege zur Arbeit erlaubt. Sich zurzeit im Ausland aufhaltende Briten werden aufgefordert, so schnell wie möglich in die Heimat zurückzukehren.

Die britische Regierung aktualisiert täglich ihre Informationen (www.gov.uk/guidance/travel-advice-novel-coronavirus) dazu.

 

Österreich

Seit dem 19. März wird auch auf österreichischer Seite streng kontrolliert. Personen, die nach Österreich einreisen wollen, müssen im Rahmen der Kontrolle ein ärztliches Zeugnis (molekularbiologischer Test – nicht älter als vier Tage) vorweisen. Die Grenzen zu den Nachbarländern Italien, Schweiz, Deutschland, Tschechien, die Slowakei und Ungarn sind für den Personenverkehr ebenfalls praktisch geschlossen. Ausnahmen gibt es zum Teil für Pendler. Kleine Grenzübergänge von Österreich zu den Nachbarländern sind gänzlich zu. Der Fernbusanbieter Flixbus stellte den Betrieb vorübergehend ein. Davon betroffen sind auch Verbindungen zwischen Deutschland und Österreich.

Straßen-Güterverkehr

Der Warenverkehr soll weiter gewährleistet werden. Allerdings wird das Personal (also z.B. Lkw-Fahrer) Gesundheitskontrollen unterzogen. Es gibt daher für den Güterverkehr zum Teil Wartezeiten von mehreren Stunden.

Bundesland Tirol

Eine besondere Situation ergibt sich für das Bundesland Tirol: Hier wurde für die meisten Gemeinden eine Ausgangssperre verhängt. Erlaubt sind nur noch Einreisen unter der Bedingung, dass es sich um eine „Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit“ handelt (im Falle von Handwerksarbeiten also nur Notfalleinsätze). Ansonsten müssen Sie davon ausgehen, dass Ihren Mitarbeitern die Zufahrt nach Tirol als Sperrgebiet bzw. in die einzelnen Gemeinden untersagt wird. Bitte informieren Sie sich auf der Website der jeweiligen Gemeinde in der ihr Auftrag stattfinden sollte über die aktuelle Situation und die geltende Verordnung. Kontaktieren Sie diesbezüglich vorab Ihren Auftraggeber, um sich Informationen aus erster Hand über die Situation vor Ort einzuholen und den Auftrag ggf. zu verschieben.

Heike Dettmann HWK Cottbus

Heike Dettmann

Betriebsberaterin (Außenstelle Königs Wusterhausen)

Telefon 03375 2525-63

Telefax 03375 2525-62

dettmann--at--hwk-cottbus.de



 Weitere Informationen

www.hwk-cottbus.de/corona



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