Dachdecker,Dach decken, Männer decken ein Dach,Handwerk,Meisterschule,Dämmung,Dämmen,Dachdämmung
AMH Online

Das Dachdeckerhandwerk bekommt neuen Mindestlohn 2

Für das Dachdeckerhandwerk gelten ab 2018 zwei unterschiedliche Mindestlohnstufen. Hierauf haben sich der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) geeinigt.

So gilt der bisherige Mindestlohn für Dachdecker künftig nur noch für ungelernte Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten ausführen erhalten dagegen den neuen Mindestlohn 2.

Der Mindestlohn 2 beträgt 12,90 Euro ab dem 1. Januar 2018 und erhöht sich ab 1. Januar 2019 auf 13,20 Euro pro Stunde. Diese zweite Mindestlohnstufe gilt für Facharbeiter, also gelernte Arbeitnehmer. Darunter fallen alle gewerblichen Mitarbeiter, die einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen können. Der Mindestlohn 2 gilt aber auch für diejenigen, die einen gleichgestellten staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss haben oder – unabhängig von ihrer Qualifikation – fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen. Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden – sogenannte Lageristen – sind von der Geltung des tariflichen Mindestlohns ausgenommen.

Demgegenüber wird der bisherige Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer vom 1. Januar 2018 an bis zum 31. Dezember 2019 von gegenwärtig 12,25 Euro pro Stunde auf 12,20 Euro gesenkt. Als ungelernt gelten solche Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, wie z.B. das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Die Allgemeinverbindlichkeit der neuen Mindestlohnregelung ist beantragt.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de