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Das neue Geldwäschegesetz: Was Betriebe wissen sollten!

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie ist seit einigen Wochen in Kraft. In diesem Zusammenhang möchten wir ein wenig für die Problematik der Geldwäsche sensibilisieren. Das neue Geldwäschegesetz (GwG) enthält eine Vielzahl von Neuerungen, um neben der Geldwäsche auch die Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen.

1. Wer ist vom GwG betroffen?

Der Kreis der durch das Gesetz betroffenen Unternehmen ist groß. Betroffen ist grundsätzlich der gesamte Handel. Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des GwG. Innerhalb dieser großen Gruppe gibt es Branchen, die typischerweise wegen ihrer Produkte mit größeren Barbeträgen zu tun haben und daher als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte in Betracht kommen können. Aufgrund der weiten Händlerdefinition werden auch einige Handwerksbetriebe erfasst, wie zum Beispiel

  • Kfz-Werkstätten mit angeschlossenem Gebrauchtwagenhandel
  • Goldschmiede
  • Uhrmacher

2. „Geldwäsche“ –Was ist das überhaupt?

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche” in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das größte Problemfeld ist hierbei die Erkennbarkeit von „Geldwäschevorgängen“, da sich diese meist nicht ohne weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterscheiden lassen.

3. Welche Änderungen sind besonders zu beachten?

Neuer Schwellenwert

Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von jetzt 10.000 Euro (zuvor 15.000 Euro) oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie den Vertragspartner, bzw. für diesen auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigten (Know-your-customer) identifizieren. Das geschieht über die Feststellung und Überprüfung seiner Identität.

Unverändert bleibt die Pflicht, auch alle Kunden bei bargeldlosen Transaktionen oder Bartransaktionen unterhalb des Schwellenwerts zu identifizieren, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass es sich um einen Versuch der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handeln könnte oder wenn Zweifel bestehen, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu seiner Identität oder zur Identität des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten zutreffen.



Elektronisches Transparenzregister

Eine wesentliche Änderung im neuen GwG ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters. In diesem Register sollen alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden. Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen beziehungsweise diese kontrollieren. Der Begriff der „Vereinigung“ wurde neu eingeführt und erfasst juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften; nicht jedoch die BGB-Gesellschaft (GbR).

Für Unternehmen können sich in diesem Zusammenhang  Mitteilungspflichten ergeben, soweit sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben und elektronisch abrufbar sind. Andere öffentliche Register in diesem Sinne sind insbesondere das Handels-, Partnerschafts- und Unternehmensregister. Unternehmen, die der Mitteilungspflicht unterliegen, müssen dem Transparenzregister erstmals bis zum 1. Oktober 2017 die erforderlichen Angaben melden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht. Weitere Hinweise sind auf der Homepage des elektronischen Transparenzregisters abrufbar: www.transparenzregister.de



Pflicht zur Risikoanalyse

Außerdem besteht für Händler künftig die Verpflichtung, eine detaillierte Risikoanalyse für das eigene Unternehmen zu erstellen. Von dieser Analyse hängt ab, welche Vorkehrungen das Unternehmen treffen muss. In jedem Fall müssen Mitarbeiter geschult werden, wie diese bei hohen Bargeldgeschäften vorgehen müssen. Erforderlich sind also klare Compliance-Regeln im Unternehmen. Bei der Risikoanalyse ist ferner zu beachten, dass diese entsprechend des Risikos umfangreicher ausfallen muss, wenn es sich um Exportgeschäfte oder Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden handelt. Bei Geschäften mit geringem Risiko kann die Analyse entsprechend knapper ausfallen.



Verdachtsmeldungen

Verdachtsmeldungen sind künftig nur noch an die beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden. Wann genau eine solche Verdachtsmeldung abgegeben werden muss, ist allerdings nicht eindeutig geregelt.  Zwingend ist eine Meldung jedenfalls dann, wenn sich ein Firmenkunde weigert, den wirtschaftlich Berechtigten zu nennen. Für eine Übergangszeit gelten Sonderregelungen, aber spätestens ab 2018 sollen Meldungen nur noch in elektronischer Form über das Meldeportal des Zolls übermittelt werden.



Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden strenger sanktioniert

Bei Verstößen gegen das GwG drohen nunmehr Geldbußen von bis zu 200.000 Euro (bisher waren es maximal 100.000 Euro), in schweren Fällen sogar bis zu fünf Millionen Euro. Die Aufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg.

Einzelheiten und weitere Infos zum Thema

Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg
Referat 26 „Existenzgründung, Unternehmensfinanzierung, Geldwäscheprävention“
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam
Telefon: 0331/866 1777 und 1778 / Fax: + 49 331/866 1591
E-Mail: geldwaesche@mwe.brandenburg.de

Innung des Kfz-Gewerbes Cottbus
Am Ostbahnhof 1, 15907 Lübben
Tel.: 03546/3064 / Fax: 03546 8274



Hinweis: Dieser Beitrag soll lediglich einen ersten Überblick über die Problematik geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.



Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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