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Ein Stromz¿hler in einem Haushalt. Versorgung mit Strom und Energie. Mit Euroscheinen.

Steuerbegünstigung bei Energie- und StromsteuerHandreichung zum Spitzenausgleich veröffentlicht

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes zur Beantragung des sog. Spitzenausgleichs veröffentlicht.

Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer – hierzu zählt auch der sog. Spitzenausgleich - müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechtlichen Gründen versichern, dass sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der weiter anhaltenden Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung noch immer eine besondere Bedeutung für die Gewährung des Spitzenausgleichs.

Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als wirtschaftlich gesund galten und nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können unabhängig von ihrer derzeitigen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 in Anspruch nehmen.

Da bisher keine Verlängerung der Frist von der Generaldirektion Zoll ausgesprochen wurde und daher diese Frist voraussichtlich ausläuft, sollten betroffene Betriebe die Anträge auf Entlastung durch die Gewährung des Spitzenausgleichs für das Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2021 stellen.

 Handreichung zum Spitzenausgleich



 Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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