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Hinzuverdienst für Arbeitnehmer bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Seit dem 1. April 2020 können Bezieher von Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen eine Nebentätigkeit aufnehmen, deren Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Im so genannten „Sozialschutzpaket“ der Bundesregierung wurde im SGB III eine Norm aufgenommen (§ 421c neu), die regelt, dass seit dem 1. April 2020 eine Nebentätigkeit als Hinzuverdienst zum Bezug von Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld ist, wenn diese:

  • in systemrelevanten Branchen erfolgt und
  • das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Hinzuverdienst und einem ggf. Ist-Entgelt (falls keine Kurzarbeit 100 erfolgt) das für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Entgelt (Soll- Entgelt) in diesem Monat nicht überschreitet.

Die Regelung ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.



Die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (Anlage) gibt eine erste nicht abschließende Übersicht über die systemrelevanten Branchen und Bereiche:

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Bei der Berechnung des möglichen anrechnungsfreien Hinzuverdienstes ist wie folgt vorzugehen. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Beschäftigung in einem systemre-levanten Bereich, so gilt, dass bei einem Minijob auch ohne Berechnung angenommen wird, dass es nicht zu einem Überschreiten des maßgeblichen Sollentgelts kommt.

Liegt der Hinzuverdienst oberhalb von 450 Euro, so ist folgende Betrachtung vorzunehmen: Kurzarbeitergeld und Ist-Entgelt (wenn die Kurzarbeit weniger als 100 beträgt) müssen zusammengerechnet werden. Wird ggf. ein Aufstockungsbetrag auf das Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist dieser auch hinzuzurechnen. Die Differenz dieser Summe zum maßgeblichen Soll-Entgelt in diesem Monat entspricht dem Betrag des maximal anrechnungsfreien Hinzuverdienstes (s. auch 2.2.9 der fachlichen Weisung).

Anders als in den Regelungen des § 106 SGB III zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz sind bei dieser Sonderregelung Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht als Bruttowerte zu verwenden, sondern müssen pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umgerechnet werden. Das gilt auch für den ggf. gezahlten Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung. Es wird also eine reine Nettobetrachtung vorgenommen.

Damit soll sichergestellt werden, dass sich Beschäftigte während des Kurzarbeitergeldbezugs durch eine Beschäftigungsaufnahme nicht günstiger stellen als ohne den Arbeitsausfall. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit keine Tätigkeit aufnehmen dürfen, bei dem die verschiedenen Einkommensbestandteile das Soll-Entgelt übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt den anrechnungsfreien Betrag, erhöht sich das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt und das Kurzarbeitergeld reduziert sich.

 Hinweis

Bei einer Tätigkeit in nicht systemrelevanten Branchen gilt weiterhin die Regelung nach § 106 Absatz 3 SGB III, wonach das Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt hinzugerechnet wird und sich damit der Anspruch auf Kurzarbeitergeld mindert.



 Kontakt Agentur für Arbeit

Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.