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Kabinett beschließt Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Das öffentliche Leben im Land Brandenburg wird zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus vorerst bis zum 19. April weiter eingeschränkt. Das Kabinett unter Vorsitz von Ministerpräsident Dietmar Woidke beschloss dazu die angekündigte Rechtsverordnung.

Die beschlossene Rechtsverordnung regelt unter anderem das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten. Beispielsweise fallen Gottesdienste unter diese Regelung.

Außerdem müssen Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel. Damit können in großen Einkaufsmalls diese Verkaufsbereiche geöffnet bleiben. Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung (bis 19. April) aufgehoben. Sie können demnach sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen.

Geschlossen für das Publikum werden auch Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.

Auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.

Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

 Verordnung im Wortlaut



Aktualisierungen finden Sie unter www.brandenburg.de