Hände waschen Corona
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Das ist ab 9. Mai erlaubt / Das kommt ab 15. und 25. MaiKabinett beschließt weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg

In Brandenburg werden die Corona-Beschränkungen weiter schrittweise gelockert. Die Landesregierung hat dafür heute die neue Verordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, das die Lungenerkrankung COVID-19 auslöst, beschlossen.

So sind ab Samstag (09.05.) Spielplätze wieder offen und mehrere Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten können sich treffen. Körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege und in Kosmetikstudios können unter strengen Hygieneauflagen angeboten werden. Ab Freitag (15.05.) können Gaststätten unter Auflagen öffnen. Hotels dürfen ab dem 25. Mai wieder Gäste beherbergen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bleiben bis zum 31. August verboten. Zugleich wurde die Quarantäneverordnung zur Ein-und Ausreise bis zum 5. Juni verlängert.

Grundsätzlich gilt weiter:

  • Allgemeines Abstandsgebot: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein Minimum reduziert zu halten. Zwischen Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
  • Allgemeine Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind weiter untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden, zum Beispiel Demonstrationen, kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Wichtig: Bei allen Maßnahmen und Lockerungen müssen immer die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden!


Neuregelungen, die ab Samstag, dem 9. Mai, gelten (auszugsweise):

  • Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Sonnenstudios oder Massagesalons dürfen wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt. Wichtig: Alle Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, haben geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots zu beachten. Kunden und Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Einzelhandel: Die Verkaufsbeschränkung von bis zu 800 Quadratmetern entfällt. Damit dürfen alle Geschäfte unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum wieder öffnen. Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.


Neuregelungen, die ab Freitag, dem 15. Mai, gelten (auszugsweise):

  • Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, dürfen für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr öffnen. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sichergestellt wird. Möglichkeiten zur Reservierung und zur Kontaktnachverfolgung werden dringend empfohlen. Gäste können sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Bislang blieben gastronomische Angebote auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt.
  • Erlaubt ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und –häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.


Neuregelungen, die ab Montag, dem 25. Mai, gelten (auszugsweise):

  • Sämtliche touristischen Vermietungen sind wieder uneingeschränkt unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen) können wieder Gäste beherbergen.
  • Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht sind wieder erlaubt.


Klarstellungen zur Mund-Nasen-Bedeckung

Seit dem 27. April ist in Brandenburg für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Dazu gab es sehr viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von Unternehmen und Beschäftigten. Mit der neuen Eindämmungsverordnung gibt es folgende wichtige Klarstellungen:

  • Öffentlicher Personennahverkehr: das gilt neben Linienbussen, Straßenbahnen, Regionalbahnen, Regional-Express und S-Bahn und Bahn auch für alle Taxi-Fahrten sowie für die Schülerbeförderung.
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Ausgenommen von dieser Pflicht sind ebenso Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies müssen sie in geeigneter Weise glaubhaft machen.
  • Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird, brauchen keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 Pressemitteilung komplett

Hier finden Sie die gesamte Pressemitteilung im Wortlaut



 Eindämmungsverordnung

Hier finden Sie die Verordnung im Wortlaut



 Arbeitsschutzstandards Kosmetiker



 Hintergrund

Infektions-Obergrenze: Bund und Länder haben beschlossen, eine Infektions-Obergrenze einzuführen. Diese ist in der neuen Eindämmungsverordnung für Brandenburg aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept vor Ort umgesetzt wird.

Dabei entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium im Einzelfall über notwendige Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Das kann bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Gemeinschaftseinrichtung, dort auf ein Beschränkungskonzept begrenzt werden.

Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Diese sogenannte 7-Tage-Inzidenz ist in Brandenburg regional unterschiedlich und liegt am heutigen 8. Mai 2020 zwischen 0 in Cottbus und Uckermark sowie 19,6 im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Im Landesschnitt sind es 7,4.



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