Heizkraftwerk

Klarstellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken

Zur Vorgeschichte

Im Jahr 2015 haben die Finanzbehörden beschlossen, das ein Blockheizkraftwerk nicht mehr wie ein selbständig bewegliches Wirtschaftsgut behandelt wird, sondern als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes anzusehen ist. Dies hatte Auswirkungen auf den Investitionsabzugsbetrag und Investitionszulage.
In diesem Zusammenhang wurde ein Wahlrecht eingeräumt.
Das Wahlrecht war anzuwenden auf Blockheizkraftwerke, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind.

Neue Ausgangslage:

Mit Schreiben vom 10.03.2016 wird vom Land Bandenburg mitgeteilt, dass das Wahlrecht auch für ein Blockheizkraftwerk angewendet werden kann, das vor dem 01.01.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurde. Bedingung ist allerdings,
- dass der Investitionsabzugsbetrag bereits 2013 oder 2014 gewinnmindernd abgezogen wurde
- die Investitionsabsicht nachgewiesen
- und das begünstigte Wirtschaftsgut benannt wurde.
Das Wahlrecht ist gegenüber dem Finanzamt für 2016 auszuüben.

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Axel Bernhardt

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