Kindergarten

Neue "Ein-Elternregelung" bei Notfallbetreuung von Kindern

In allen Landkreisen und kreisfreien Städten ist die neue „Ein-Elternregelung“ bei der Notfallbetreuung gestartet. So können jetzt auch Kinder in die Notfallbetreuung, bei denen nur ein Elternteil im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeitet. 

Zum Verfahren: Sorgeberechtigte Eltern müssen bei den jeweiligen Einrichtungen wie Kindergärten, Tagespflegestellen oder Horten ihren Bedarf anmelden. Das konkrete Verfahren regeln die Landkreise und kreisfreien Städte vor Ort selbst.

Aufgrund der Corona-Krise dürfen seit dem 18. März 2020 in Brandenburg nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen
  • sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Bereich tätig sind, die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.

Außerdem wurde der Anwendungsbereich für die „Zwei-Elternregelung“ bei der Notfallbetreuung auf folgende Beschäftigungsbereiche ausgeweitet: Medien, Veterinärmedizin, für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal, Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

 Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der brandenburgischen Landesregierung.