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Hinweise zur EinreisePolen wird wieder Hochrisikogebiet

Am 5. Dezember 2021 stuft das Robert-Koch-Institut Polen erneut als Hochrisikogebiet ein. Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gilt einheitlich die  Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 28. September 2021 mit  Änderung vom 8. November 2021



Einreise nach Deutschland (aus Polen)

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gelten folgende Regeln:

Anmeldepflicht bei der Einreise

Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde vor der Einreise eine Einreiseanmeldung mitzuteilen.  Hierzu muss die digitale Einreiseanmeldung genutzt werden.



Absonderungspflicht

Es gilt eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von zehn Tagen. Diese kann für geimpfte, genesene und getestete Personen nach fünf Tagen beendet werden.



Ausnahmen von der Anmelde- und Absonderungspflicht 

Gelten u.a. für Personen, die:

  • nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
  • Transportpersonal sind,
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden (sog. kleiner Grenzverkehr) in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • Grenzpendler und Grenzgänger.


Nachweispflicht

Die Nachweispflicht bei der Einreise nach Deutschland besteht für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Hier gilt: Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis (max. 48 Stunden). Das Transportpersonal ist von dieser Pflicht befreit.

Für die Grenzpendler und für den kleinen Grenzverkehr gilt folgendes:
Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen sind verpflichtet sich zweimal pro Woche testen zu lassen.


Einreise nach Polen

Für Personen, die nach Polen einreisen, wird grundsätzlich eine Quarantäne angeordnet. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

Von der Quarantäne sind unter anderem folgende Personen ausgenommen:

  • Personen mit einem negativen Testergebnis (frühestens 48 Stunden vor dem Grenzübertritt) in polnischer oder englischer Sprache,
  • Personen, die bereits gegen COVID-19 geimpft wurden (eine Impfbescheinigung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist erforderlich) hier gilt die 14-Tage-Regel,
  • Grenzpendler und andere Personen, die die Grenze überqueren, um berufliche, geschäftliche oder Erwerbstätigkeiten in Polen oder einem Nachbarland auszuüben (eine schriftliche Bescheinigung ist mitzuführen),
  • Fahrer, die einen Straßentransport im Rahmen des internationalen Straßentransports und des internationalen kombinierten Transports durchführen,
  • Fahrer, die im Rahmen des internationalen Straßentransports und des internationalen kombinierten Transports Straßentransporte durchführen und sich mit anderen Transportmitteln in die Ruhezeit begeben oder nach der Ruhezeit zurückkehren,
  • Fahrer, die einen Straßentransport von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem maximal zulässigen Gewicht von 3,5 Tonnen im Straßentransport von Gütern und im nicht gewerblichen Straßentransport von Gütern durchführen,
  • Fahrer, die im Straßentransport in einem Fahrzeug bis zu 9 Personen (einschließlich des Fahrers) befördern.


 Ansprechpartnerin

Heike Dettmann HWK Cottbus

Heike Dettmann

Betriebsberaterin (Außenstelle Königs Wusterhausen)

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