Teil 18 Ausbildungskalender 2019
HWK Cottbus

Serie (18): Ihr Ausbildungsberater informiertProbezeit in der Ausbildung

In den nächsten Wochen endet für die meisten Ausbildungsverhältnisse des ersten Lehrjahres die Probezeit. Nach intensivem Kennenlernen haben Sie sicher gemeinsam herausgefunden, ob Sie mit Ihrem Lehrling nach Ende der Probezeit das Ausbildungsverhältnis zu einem erfolgreichen Berufsabschluss führen wollen und können.

Sollten Sie oder Ihr Lehrling das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden wollen/müssen, sind einige Dinge zu berücksichtigen, damit Ihnen und dem Lehrling sich neue Chancen in der Berufsausbildung auftun.

Wir haben ein paar Fakten für Sie aufgeschrieben:

Im Berufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG) ist geregelt, dass im Berufsausbildungsvertrag eine Probezeit vereinbart werden muss. Sie sollte mindestens einen, maximal vier Monate betragen. Beide Partner –  Ausbildungsbetrieb und Azubi – haben während der Probezeit das Recht, jederzeit die Ausbildung zu beenden.

Konkret bedeutet das:

  • Die Probezeitkündigung muss immer in schriftlich erfolgen. 
  • In der Probezeitkündigung dürfen keine Gründe, die zur Kündigung geführt haben, genannt werden.
  • Eine Probezeitkündigung erfolgt immer fristlos.
  • Die Probezeitkündigung wird mit Zugang wirksam.
  • Bei Minderjährigen Lehrlingen wird die Probezeitkündigung durch Zugang bei den/dem gesetzlichen Vertreter/n wirksam.
  • Eine Kopie der Kündigung ist der Handwerkskammer/Lehrlingsrolle zu übergeben.
  • Der gekündigte Lehrling erhält ein einfaches- , auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis.
  • Der Betrieb meldet den gekündigten Lehrling bei allen Institutionen ab, bei denen er zu Ausbildungsbeginn angemeldet wurde.

Kann die Probezeit verlängert werden?

  • Eine Verlängerung schließt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) aus.
  • Eine Vereinbarung darüber wäre nichtig (§25 BBIG).

Es gibt jedoch eine Ausnahme:

Bei Unterbrechung der Ausbildung während der vereinbarten Probezeit von mehr als einem Drittel, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung (§1 Nr. 2 Berufsausbildungsvertrag). Hierüber ist ein Nachtrag zum Berufsausbildungsvertrag zu fertigen, den die Vertragsparteien unterschreiben. Dieser Nachtrag ist der zuständigen Handwerkkammer als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag zu übergeben.

Besonderer Kündigungsschutz

Ein besonderer Kündigungsschutz auch während der Probezeit besteht für:

  • Schwangere und Auszubildende in Mutterschutz und Elternzeit
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Auszubildende mit Behinderung



Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

kurth--at--hwk-cottbus.de



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