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LAG Köln zum ZeugnisrechtRecht auf Arbeitszeugnis

Stellt ein Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer trotz gerichtlicher Auflage kein den Mindestanforderungen genügendes Arbeitszeugnis aus, so muss er damit rechnen, gegebenenfalls eine Haftstrafe antreten zu müssen. Solchen Mindestanforderungen entspricht ein Zeugnis nicht, wenn es so polemisch und ironisch formuliert ist, dass sich der Arbeitnehmer bei dessen Vorlage der Lächerlichkeit preisgeben würde. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 14. Februar 2017 hervor (Az.: 12 Ta 17/17).

Der Fall:

Die Parteien schlossen in einem Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, wonach der beklagte Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen hatte. Nachdem der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen war, setzte das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag der Arbeitnehmerin ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro und ersatzweise Zwangshaft fest. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und begründete diese damit, dass das Zeugnis unter der ihm bekannten Adresse der Arbeitnehmerin nicht zustellbar gewesen sei.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ging dann folgendes Zeugnis bei der Arbeitnehmerin ein:

"Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L
Zeugnis: Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute."

Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem LAG zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung:

Das LAG Köln wies die Beschwerde als unbegrpündet zurück.

In den Entscheidungsgründen führte das LAG aus:
Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Zeugniserteilung bislang nicht erfüllt, weshalb das Arbeitsgericht zu Recht ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt hat. Zwar ist Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Zeugnisanspruch regelmääßig nur zu prüfen, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde, das den formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Dagegen ist die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Ein polemisches, grob unsachliches und ironisch formuliertes Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der LLächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt aber nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Ein solches "Zeugnis" stellt deshalb schon keine Erfüllung des titulierten Anspruchs dar. Es ist letztlich mit einem "Zeugnis" vergleichbar, das keine Leistungsbeurteilung enthält und daher den Mindestanforderungen nicht genügt.

Im Streitfall liegt ein solches polemisches und ironisches Zeugnis vor. Es besteht lediglich aus diskreditierenden Äußerungen über die Arbeitnehmerin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. So gehört selbstredend kein gerichtliches Aktenzeichen in ein Arbeitszeugnis. Die weiteren Ausführungen, z.B. zu einer "geschlechterbezogenen" Beliebtheit der Arbeitnehmerin, beleidigen diese und gehören offensichtlich ebenso wenig in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis wie die zahlreichen Orthographiefehler.

Fazit:

Arbeitgeber sind daher gut beraten den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers emotionslos zu erfüllen, um keine arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu provozieren.

 

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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