Energieverbrauch
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Smart-Meter-Rollout kommt in Fahrt

Wie viel und wann Strom verbraucht wird – das können Smart Meter genau bestimmen. Wer die intelligenten Messsysteme einbauen muss, regelt das Gesetz. Es kommt unter anderem auf den Stromverbrauch an.

Seit Februar 2020 müssen Stromversorger ihre Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden durch den gesetzlich vorgeschriebenen Smart-Meter-Rollout nach und nach mit digitalen Messgeräten ausrüsten. Erste Zahlen zum Pflichteinbau von intelligenten Stromzählern will die Bundesregierung 2021 veröffentlichen.

Bis 2032 müssen alle Stromverbraucher in Deutschland zumindest digitale Zähler haben, aber nur spezielle Gruppen bekommen auch ein Smart Meter, das die Daten verbrauchsabhängig mit einem intelligenten Datensammler und -übermittler (Smart Meter Gateway) speichert und überträgt, wie das Informationsportal Haufe mitteilt.

Auf freiwilliger Basis können natürlich auch Smart Meter jederzeit eingebaut werden. Mieter können bis Ende 2020 den Messstellenbetreiber – in der Regel ist das der Netzbetreiber – frei wählen. Danach entscheidet der Vermieter – er kann die Kosten auch auf die Miete umlegen.



Moderner oder intelligenter Stromzähler?

Unterschieden wird zwischen einer modernen Messeinrichtung, also einem digitalen Stromzähler ohne Kommunikationseinheit, der den alten analogen Stromzähler (Ferraris-Zähler) ersetzen soll, und einem intelligenten Messsystem. Dieses beinhaltet einen digitalen Stromzähler (Smart Meter), der mit einem Kommunikationsmodul zur Datenübertragung (Smart-Meter-Gateway) verbunden ist. Die intelligenten Messsysteme ermitteln nicht nur den Stromverbrauch, sondern versenden auch Daten – etwa an die Netzbetreiber oder den Stromanbieter. Mit ihnen kann beispielsweise auch der Stromfluss aus einer Solarstromanlage gesteuert werden.

Während alle Haushalte bis zum Jahr 2032 mindestens einen digitalen Zähler (moderne Messeinrichtung) erhalten, müssen einige auf Smart Meter umrüsten:

  • Haushalte mit einem hohem Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr (ab sofort)
  • Anlagen mit denen Strom erzeugt wird (etwa Photovoltaik) mit einer Nennleistung von mehr als sieben Kilowatt. Bei Neuanlagen mit einer Nennleistung zwischen eins und sieben Kilowatt entscheidet der Messstellenbetreiber.
  • Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (wie Wärmepumpe), wenn eine Steuerung mit dem Netzbetreiber vereinbart wurde.

Quelle: Haufe

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