neuigkeiten, news, tageszeitung, zeitung, aktuell, nachrichten, meldungen, meldung, breaking, presse, printmedien, medien, anzeige, blatt, boulevard, business, dokument, events, freigestellt, hintergrund, info, information, informationen, inhalt, isoliert, journalismus, kleinanzeige, kommunikation, lesen, magazin, neu, neueste, papier, politik, pressewesen, recherche, rolle, stellenausschreibung, text, thema, titelblatt, weiss, weiß, weltpolitik, zeitungsrolle, zusammengerollt, textfreiraum, freisteller, redaktion, verlag
Marco2811 - Fotolia

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2020 möglich

Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2020 bis zum Januar  2021 gestundet werden. Angesichts des bis zum 10. Januar 2021 verlängerten und erweiterten Lockdowns teilt der GKV-Spitzenverband per Rundschreiben mit, dass die Beiträge für
Dezember 2020 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden können. Sofern eine Stundung für die Beiträge für November 2020 beantragt wurde, ist außerdem eine Verlängerung dieser Stundung bis zum Fälligkeitstag im Januar 2021 möglich.

Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind. Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldesvzu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind.

Bedingung für die Stundung ist, dass vorrangig die zur Verfügung gestellten und erhaltenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind.

Dies bedeutet insbesondere auch, dass im Falle beantragter Kurzarbeit die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate November und Dezember 2020 endet, sobald Sie als Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben.

Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

 Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte  Muster eines solchen Antrags finden Sie hier.

Der GKV-Spitzenverband bittet außerdem darum, die gestundeten Gesamtsozialversi-cherungsbeiträge einschließlich der Umlagen für die Beitragsmonate November und De-zember 2020 getrennt voneinander zu dokumentieren.