Pendler Polen
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Aufwandsentschädigung für Grenzpendler aus Polen

Die Brandenburger Landesregierung hat sich auf Hilfsmaßnahmen für Berufspendler aus Polen verständigt, die im Land Brandenburg tätig sind und von den neuen polnischen Quarantäne-Regelungen betroffen sind: Berufspendler aus Polen sollen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag erhalten. Hinzu kommen 20 Euro täglich für jedes sich im Land Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten.

Damit soll der durch den Aufenthalt entstehende Mehraufwand zum Beispiel für Unterbringung in Hotels oder Pensionen, Verpflegung oder sonstige Mehrkosten pauschal ausgeglichen werden. 

Wir informieren hier, wann die Anträge gestellt werden können. Bitte sehen Sie von Nachfragen per Telefon ab.

Zur Aufwandsentschädigung der Grenzpendler soll gelten:

  • Der Arbeitgeber stellt den Antrag.
  • Der Antrag ist online bei der regional zuständigen IHK/HWK zu stellen. Besteht keine Zugehörigkeit zu diesen Kammern (Freie Berufe/Landwirtschaft/Gesundheitswirtschaft) sind die Anträge an die regionale IHK zu stellen, wo der Arbeitgebende seine Arbeits- bzw. Betriebsstätte hat.
  • Doppelmitglieder bei IHK und HWK können selbst entscheiden, bei welcher Kammer der Antrag gestellt wird. Folgeanträge sind dann bei der erstmals gewählten Kammer zu stellen.
  • Die Unterkünfte für die Pendler sind im Voraus zu bezahlen.
  • Die Aufwandsentschädigung wird ausschließlich zurückerstattet.
  • Die Kostenübernahme durch das Land gilt ab dem 27. März.
  • Die Kostenübernahme ist befristet auf drei Monate bis 27. Juni 2020.

Zusätzlich müssen dem Antrag einige Dokumente hinzugefügt werden. Wir empfehlen eine entsprechende vollständige Vorbereitung der Unterlagen, bevor der Antrag ausgefüllt wird.

Beizufügende Dokumente im Online-Antrag:

  • Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder sonstiger Nachweis unternehmerischer Tätigkeit (z. B. Schreiben vom Finanzamt insbes. bei Freiberuflern) Lohnjournal oder ähnliches
  • Erklärung des Arbeitgebers (Vorlage als Download),dass das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmenden, für die die Leistung beantragt wird, bereits vor dem 27.03.2020 bestand,
  • dass bezuschusste Tages- und Wochenpendelnde in dem zu fördernden Zeitraum im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich tätig waren,
  • dass er die Leistung zweckgebunden zur Finanzierung von Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung an die Pendler als Geld- oder Sachleistung weitergegeben hat.