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Marco2811 - Fotolia

Verlängerung der Bezugsdauer und der Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird mit der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung; 2. KugBeV) vom 12.10.2020 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.

Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft und am 31.12.2021 außer Kraft. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der Voraussetzung spätestens der Dezember 2020 der erste Kalendermonat sein muss, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (Beginn der Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 S. 3 SGB III).

Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. In der Anzeige müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorgelegt bzw. auf die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwiesen werden, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind.

In den Fällen, in denen ab jetzt bis einschließlich 31.12.2020 über eine erstmalige Anzeige des Arbeitsausfalls entschieden ist, kann der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits bis längstens zum 31.12.2021 dem Grunde nach bewilligt werden (§ 99 Abs. 3 SGB III).

 

Wenn der Betrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt hat, gelten befristet bis 31.12.2021 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld:



  • Abweichend von § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III müssen keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bei Kurzarbeit einen Entgeltausfall erleiden und damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben; § 11 Abs. 4 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist insofern aufgehoben.

Die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 SGB III

  • während der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 100 % und
  • während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 %

der allein vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form.

 Weitere Hinweise sind im Internet aufrufbar. Bitte  hier klicken.



 Kug-Anzeigen und –Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Zugang erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.