Hitze

Wenn das Büro zum Backofen wird - Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Gleich zu Beginn: Für Arbeitnehmer gibt es keinen (direkten) Rechtsanspruch auf Hitzefrei!

Aber: Da unbestritten ist, dass mit steigenden Temperaturen auch eine gesundheitliche Belastung für die Arbeitnehmer einher geht, kann sich der Arbeitgeber nicht zurücklehnen und die Mitarbeiter schwitzen lassen. Denn auch das Arbeitsklima gehört zum großen Thema Arbeitsschutz und das ist Chefsache.

Welche Raumtemperatur ist zulässig?

Bei Büroarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen. Der klassische Hitzearbeitsplatz (z.B. in Bäckereien) ist davon nicht erfasst.

Konkretisiert werden die Regelungen der ArbStättV durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hier sind unter anderem Grenzwerte für die Raumtemperatur festgesetzt.

Im Grundsatz soll die Temperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, so ist der Arbeitgeber gefragt und es existiert ein abgestufter Pflichtenkatalog.

Eine Lufttemperatur von über 26 Grad heißt jedoch nicht automatisch, dass sich die Mitarbeiter in den Feierabend verabschieden dürfen. Wenn nämlich die Außentemperatur über der 26-Grad Marke liegt, darf in Ausnahmefällen auch die Lufttemperatur in Arbeitsräumen höher sein. Denn es handelt sich bei der 26-Grad Grenze um eine sog. Sollvorschrift. Dies ist daher nicht zwingend, sondern stellt lediglich eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung dar.

Steigt das Thermometer über den Wert von 26 Grad, ist der Arbeitgeber angehalten, Schutzmaßnahmen gegen eine Überhitzung am Arbeitsplatz zu ergreifen. Hierbei gilt: technische und organisatorische gehen gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor. Das bedeutet, bevor die kurzen Hosen rausgeholt werden dürfen, muss der Arbeitgeber erst einmal versuchen, die Räume zu kühlen (beispielsweise durch das Lüften in den Morgenstunden, das Anschaffen/Schließen von Jalousien zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung oder durch mobile Kühlgeräte).

Diese Vorschläge sind nicht mehr optional, wenn die Raumtemperatur auf über 30 Grad ansteigt. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen. Er kann z.B. die Arbeitszeiten vorverlegen oder gar den Arbeitstag verkürzen und schließlich auch die Bekleidungsregeln lockern.

Ab einer Temperatur von 35 Grad ist ein Büro grundsätzlich nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber keine Gegenmaßnahmen (wie etwas Luftduschen oder Entwärmungsphasen) ergreift, um die Temperatur zu regulieren. Demzufolge ist ds Büro nur für den Zeitraum Sperrzone, wenn dort tatsächlich 35 Grad herrschen. Per se "Hitzefrei" gibt es nicht. Sobald die Temperatur wieder sinkt, müssen Arbeitnehmer wieder zurück an den Schreibtisch.

 

Arbeitsplatz im Freien

Bei Arbeitnehmern, die im Freien arbeiten ist der Schutz vor direkter Sonne noch viel wichtiger als für die Büromitarbeiter. Schutzmaßnahmen können beispielsweise im Aufspannen von Sonnensegeln liegen oder im kostenlosen Bereitstellen von Wasser oder Sonnencreme mit einem hohen Lichtschutzfaktor.

Auch die Verlagerung der Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden ist ein Mittel, um die Mitarbeiter im Freien zu schützen.

Neben den UV-Strahlen stellen erhöhte Ozonwerte oder Sommersmog ebenso eine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter dar. In diesem Fall müssen Betriebe den Empfehlungen der Behörden folgen. Messdaten und Verhaltenshinweise gibt das Umweltbundesamt heraus.

Tipp: Hinweise und Empfehlungen zur Arbeit im Freien erhalten Arbeitgeber unter anderen von den Berufsgenossenschaften.



Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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