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Zahlungsverkehr für Händler ändert sich

Durch die Einführung eines § 270 a BGB dürfen Händler ab 13.01.2018 keine gesonderten Gebühren für den Einsatz bargeldloser Zahlungsmittel wie Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen.

Handwerker mit Online- oder Zubehörhandel sind davon betroffen.

Der Handel wird mit Fortschreiten der Digitalisierung auch weiterhin Herausforderungen meistern müssen. Besonders der Zahlungsverkehr, hin zur bargeldlosen Transaktion, wird sich alsbald verändern. Durch die Einführung eines § 270 a BGB dürfen Händler ab 13.01.2018 keine gesonderten Gebühren für den Einsatz bargeldloser Zahlungsmittel wie Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen.

Wenn jetzt insbesondere Onlinehändler denken, sie können auf andere bargeldlose Zahlungsmittel, wie "Sofortüberweisung.de", "PayPal" usw. umsteigen und damit diesem Verbot aus dem Weg gehen, ist auf ein Urteil des BGH vom 18.07.2017, Az.: KZR 39/16 hinzuweisen, wie die IHK Dresden mitteilt.

Danach ist die Nutzung von "Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Bezahlmethode nicht ausreichend, immerhin muss der Käufer hier sowohl eine Vertragsbeziehung zu einem Dritten eingehen als auch weitere Daten herausgeben. Nach der Entscheidung der Richter muss es also zwingend eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit geben, die dem Verbraucher zugemutet werden kann und ohne Verstoß gegen die Vereinbarungen mit der Bank (Stichwort: keine Preisgabe von PINs oder TANs) genutzt werden können. Zahlungsarten wie "Sofortüberweisung.de" dürfen zwar angeboten werden, es muss aber eine weitere kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit vorgehalten werden (§ 312 a IV BGB).

Eine Umgehung des Verbotes ist daher nicht möglich. Es wird wohl dazu führen, dass Händler, nicht nur ihre AGB und Zahlungsbedingungen rechtzeitig anpassen müssen, sondern auch ihre Preiskalkulationen überdenken werden.

Antje Feldmann

Abteilungsleiterin Recht

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