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Marina Lohrbach / fotolia by Adobe

Antworten auf neue PV-Anlagen Besteuerung

Die im Jahressteuergesetz 2022 enthaltenen Regeln zur Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen haben viele Fragen aufgeworfen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf einer  FAQ-Seite einige der wichtigsten beantwortet. Allerdings ist auch ein Widerspruch zum Gesetzestext sichtbar.

Es wird unter anderem klargestellt, dass eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen nicht möglich ist. Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Zu Fällen, in denen eine Anlage 2022 gekauft, aber noch nicht installiert wurde, gibt es ebenfalls eine Aussage. Wird eine bestehende Anlage erweitert, gilt für die Anschaffung der neuen Komponenten ebenfalls der Umsatzsteuersatz von null Prozent.

Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt, auch Anlagen mit einer Leistung über 30 Kilowatt, z. B. auf größeren Mietshäusern.

Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.



 Hier geht es zu der Seite des Bundesfinanzministeriums.



 Ansprechpartner

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Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

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