Bau Vertragsrecht
HWK Cottbus

BGH zu den Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich unlängst mit den Anforderungen, die an eine Rechnung bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2023 - VII ZR 882/21).



Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung war die Vereinbarung von Malerarbeiten auf Stundenlohnbasis an 15 Reihenhäusern, welche die Parteien geschlossen hatten. Die Klägerin erstellte als Auftragnehmerin über ihre Leistungen mehrere Rechnungen, die sie nach Beendigung der Arbeiten in einer Schlussrechnung zusammenfasste. Als Stundensatz wurden jeweils 38 Euro netto abgerechnet. Streit entstand nun über die Anzahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden.  

In der Schlussrechnung wurde aufgeführt, wie viele Stunden für die einzelnen Arbeiten an den Häusern aufgewendet wurden. Nicht darin enthalten waren jedoch Angaben, wann und welche Mitarbeiter bestimmte Arbeiten an den Häusern getätigt haben. Der Auftraggeber war zudem der Auffassung, dass auch für Mangelbeseitigungsarbeiten aufgewendete Stunden in Rechnung gestellt wurden.

Die nach einer Teilzahlung verbleibenden Vergütungsansprüche machte die Klägerin klageweise geltend. Sowohl vor dem Landgericht München als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage keinen Erfolg. Zuletzt wies das OLG die Klage mit der Begründung ab, dass die geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substantiiert von der Klägerin dargelegt wurden.



Entscheidung des BGHs

Im Ergebnis gab der BGH der Klägerin Recht, hob den Beschluss des OLGs auf und verwies die Rechtssache zur Neuentscheidung zurück.

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten die Minimalanforderungen einer schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs erfülle. Denn der Auftragnehmer muss im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln sind. Eine solche Aufschlüsselung muss vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben. 

Außerdem ist es nach Auffassung des BGHs Sache des Auftraggebers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung zu bewirken, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergebe. Dem Auftraggeber obliegt die Darlegungslast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den abgerechneten Stunden um Nachbesserungsarbeiten handelt.



Fazit

Zwar ging hier die Entscheidung zu Gunsten des betroffenen Handwerksbetriebes aus, die Streitigkeit zeigt aber auch, dass eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in Bezug auf den vom Kunden gewünschten Umfang der Angaben in der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, ratsam sein können. Denn hierdurch können Unklarheiten vermieden werden.

Aber auch Betriebe sollten ein Interesse an einer detaillierte Aufschlüsselung der von ihnen geleisteten Tätigkeiten haben, die als Nachweis dienen können, sollte es zu Unstimmigkeiten mit dem Kunden kommen.

 Hintergrund

Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Cottbus steht allen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer kostenfrei zur Verfügung. Der Schwerpunkt der Rechtsberatung liegt insbesondere bei folgenden Themen: 

  • Vertragsrecht (u.a. Werk-, Dienst-, Kauf- und Mietverträge)
  • Arbeitsrecht (z.B. Arbeitsverträge, Kündigung, Abmahnung)
  • Privates Baurecht, VOB Teil B
  • Datenschutzrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Handwerksrecht (u.a. Eintragungsfragen, Anerkennung von Berufsabschlüssen)

Ein kurzer Anruf genügt oftmals, um einen ersten Überblick über die Rechtslage zu erhalten. Auch hält die Handwerkskammer zahlreiche Formulare oder Muster für ihre Mitgliedsbetriebe bereit.



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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