Weiterbildungsberatung

Mobilität von Auszubildenden wird gestärktBundestag verabschiedet Weiterbildungsgesetz



Die Ausbildungsgarantie enthält die Elemente Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III), Flexibilisierung der Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III), Mobilitätszuschuss (§ 73a) sowie einen gesetzlichen Anspruch von unversorgten jungen Menschen auf ein außerbetriebliches Ausbildungsangebot (BaE) in Regionen mit einer „erheblichen Unterversorgung an betrieblichen Ausbildungsplätzen“ (§ 73a SGB III). Im Vergleich zum Regierungsentwurf hat sich die Zahl der durch einen neu eingeführten Mobilitätszuschuss geförderten Familienheimfahrten im ersten Ausbildungsjahr auf zwei pro Monat erhöht. Mit der erweiterten Förderung der Familienheimfahrten wird die Bedeutung der überregionalen Mobilität von Auszubildenden unterstrichen.

Unverändert wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich der Verzicht auf eine branchenübergreifende Ausbildungsumlage zur Finanzierung der Ausbildungsgarantie hervorgehoben. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, eine abschließende Beratung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich am 07.07.2023.

Bedeutsam ist nun die Umsetzung der erwähnten Änderungen der BaE als Teil der Ausbildungsgarantie vor Ort, insbesondere die Auswahl der Regionen mit einer „erheblichen Unterversorgung“ an betrieblichen Ausbildungsplätzen, in denen ein Rechtsanspruch auf einen außerbetrieblichen Ausbildungsplatz bestehen wird. Laut dem nun beschlossenen Weiterbildungsgesetz liegt eine Unterversorgung bei einem regionalen Überhang der Zahl der gemeldeten Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber (mehr als zehn Prozent) gegenüber den gemeldeten betrieblichen Ausbildungsstellen vor.

Die Sozialpartner vor Ort müssen laut dem Weiterbildungsgesetz in die Ermittlung der Unterversorgung einbezogen werden – weitere Akteure, wie insbesondere Handwerkskammern, können hinzugezogen werden. Die Einbindung der Sozialpartner und ggf. der Hand-werkskammern soll über die Verwaltungsräte der regionalen Arbeitsagenturen erfolgen.



ZDH-Präsident Jörg Dittrich

„Fortschritt braucht Fachkräfte, Transformation braucht Handwerk: Angesichts der Erwartungen, die an das Handwerk gestellt werden, ist die gezielte, strategische Unterstützung der Fachkräftesicherung durch die Politik wichtig. Mit dem Weiterbildungsgesetz wird jedoch nicht die notwendige Bildungswende eingeleitet, sondern es werden lediglich Impulse gesetzt, die sich auf den Bereich der Ausbildung konzentrieren. Das Weiterbildungsgesetz geht nicht den Schritt, das bestehende Ausbildungsengagement zu stützen, zu fördern und perspektivisch sogar zu erhöhen.

Der Weg zur angekündigten „Weiterbildungsrepublik“ ist daher noch weit: Statt kleinteiliger, bürokratischer Maßnahmen wären gezielte Anreize und Erleichterungen für Betriebe wie Beschäftigte notwendig. Dafür muss auch die bereits angekündigte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-Novelle) zeitnah angestoßen werden.

Nach wie vor ist das Ausbildungsengagement im Handwerk überdurchschnittlich hoch: Dass Ausbildungsplätze unbesetzt bleiben, liegt an fehlenden Bewerberinnen und Bewerbern. Im Handwerk sehen wir daher ein Passungsproblem. Kleine und mittlere Betriebe stehen vor einer besonderen Herausforderung, junge Menschen frühzeitig zu erreichen und für eine Ausbildung zu gewinnen.

Diese Herausforderung greift der ganzheitliche Ansatz der Ausbildungsgarantie zwar auf, indem der Übergang von der Schule in die Ausbildung etwa durch Berufsorientierungsmaßnahmen und Praktika unterstützt werden soll. Das Passungsproblem wird jedoch durch die Ausbildungsgarantie nicht gelöst, sondern droht unter Umständen eher verschärft zu werden.

Bei der Umsetzung der Ausbildungsgarantie vor Ort muss sichergestellt werden, dass außerbetriebliche Angebote nicht in Konkurrenz zu den betrieblichen Angeboten treten. Eine festgeschriebene Einbindung der Handwerkskammern als zentrale, regionale Akteure in der Berufsbildung hätte das sichergestellt. Stattdessen soll über die Arbeitsagenturen die Auswahl der Regionen mit einer „erheblichen Unterversorgung“ an betrieblichen Ausbildungsplätzen erfolgen, in denen ein Anspruch auf ein außerbetriebliches Ausbildungsangebot bestehen wird.

Dass Betriebe nicht zusätzlich durch eine Ausbildungsumlage belastet und Auszubildende durch den erhöhten Mobilitätszuschuss unterstützt werden, sind wichtige Impulse.

Für die strategische Unterstützung der Fachkräftesicherung im Handwerk ist die AFBG-Novelle ein zentraler Schritt, denn sie fördert die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung. Die Ausrichtung hin auf gleichwertige ideelle und finanzielle Wertschätzung der beruflichen Bildung ist in der strategischen Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsförderung zentral: Die Bildungswende ist Voraussetzung für die nachhaltige Fachkräftesicherung im Handwerk und damit für das Gelingen von Transformation.“ 



 Im Rahmen der Behandlung des Gesetzes im Bundestag gab es keine Änderungen bei dem neu eingeführten Instrument des Qualifizierungsgeldes. Im Bereich der Weiterbildungsförderung Beschäftigter wurden weitere Vereinfachungen vorgenommen:

So werden künftig nur noch drei Betriebsgrößen (bis 50 Beschäftigte, 51-500 Beschäftigte und mehr als 500 Beschäftigte) bei der Festlegung der Erstattung der Lehrgangskosten und der Arbeitsentgeltzuschüsse unterschieden. Beide Regelungen sollen erst zum 1. April 2024 statt zum 1. Dezember 2023 inkrafttreten.